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Satzung
Hier stehen Ihnen die Satzungen der BKK_DürkoppAdler und der Pflegekasse der BKK_DürkoppAdler jeweils in Ihrer aktuellen Fassung zur Einsicht zur Verfügung.
Die Satzungen können über die Akkordeonfunktion aufgeklappt werden.
Die einzelnen, genehmigten Satzungsnachträge stehen ebenfalls zur Verfügung – jeweils als PDF zum Download.
Satzungen der BKK_DürkoppAdler und deren Pflegekasse
Satzung der BKK_DürkoppAdler in der Fassung des 16. Nachtrags vom 01.01.2026
Inhaltsverzeichnis - Satzung in der Fassung des 16. Nachtrags vom 01.01.2026
Artikel I
§ 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse
(1) Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen BKK_DürkoppAdler.
Sie ist errichtet worden am 01.07.1990 aus der Vereinigung der Betriebskrankenkassen Dürkoppwerke GmbH, errichtet am 04. September 1873, und Kochs Adler AG, errichtet am 01.04.1879.
Die BKK_DürkoppAdler hat ihren Sitz in 33605 Bielefeld, Stieghorster Str. 66.
(2) Der Bereich der BKK_DürkoppAdler erstreckt sich auf die Betriebe des Unternehmens Dürkopp Adler GmbH in der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu gehören neben dem Werk in Bielefeld auch die Verkaufsniederlassungen und Servicestützpunkte.
Der Bereich der BKK_DürkoppAdler erstreckt sich ferner auf das Unternehmen Dürkopp Fördertechnik GmbH in Bielefeld.
Der Bereich der BKK_DürkoppAdler erstreckt sich auch auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Verwaltungsrat
(1) Das Selbstverwaltungsorgan der BKK_DürkoppAdler ist der Verwaltungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung.
Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter von Jahr zu Jahr am 01.10. des Kalenderjahres.
(2) Dem Verwaltungsrat der BKK_DürkoppAdler gehören als Mitglieder 4 Versichertenvertreter und 4 Vertreter der Arbeitgeber an.
Für die Vertretung der Arbeitgebervertreter gilt Blockstellvertretung.
Jeder Arbeitgebervertreter hat wie jeder Versichertenvertreter eine Stimme.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der BKK_DürkoppAdler sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die BKK_DürkoppAdler maßgebendes Recht vorgesehenen Fälle.
Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- alle Entscheidungen zu treffen, die für die BKK_DürkoppAdler von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- den Haushaltsplan festzustellen,
- über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV über die Bestellung der Prüfer zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung,
- den Vorstand zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes vertraglich zu regeln,
- einen leitenden Beschäftigten der BKK_DürkoppAdler mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen,
- den Vorstand zu überwachen,
- gemeinsam durch seine Vorsitzenden die BKK_DürkoppAdler gegenüber dem Vorstand zu vertreten,
- über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,
- über die Öffnung oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(5a) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse.
(6) Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu § 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die nach§ 2 Abs. 10 mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen.
(8) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt,
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(9) Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen bei:
- Angleichung der Bestimmungen der Satzung an Gesetzesänderungen oder gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung,
- Änderung von Bestimmungen der Satzung aufgrund von Auflagen oder Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren,
- Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates oder eines seiner Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung getroffen worden ist,
- Angelegenheiten, die nach Beratung in einer Sitzung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren abschließend erledigt werden sollen,
- Änderungen der Satzung sowie von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Fragen der Formulierung ohne Änderung des sachlichen Inhalts, um die Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten oder um Klarstellungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratung in Übereinstimmung zu bringen,
- Angelegenheiten, die einer kurzfristigen Entscheidung bedürfen und über die durch den Vorstand in geeigneter Weise vorher ausreichend informiert wurde.
- Angelegenheiten, bei denen aufgrund einer Epidemie, Pandemie oder Naturkatastrophe eine Situation besteht, die die Durchführung einer Präsenzsitzung des Verwaltungsrates oder seiner Ausschüsse nicht ohne Gefahr für die Gesundheit der Teilnehmer ermöglicht und die zu fassenden Beschlüsse unaufschiebbar sind.
Wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates zu beraten und abzustimmen.
(10) Mitglieder des Verwaltungsrats können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsratsdurch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung), sofern Ihnen ansonsten die Teilnahme aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit oder Dienstreise nicht möglich wäre. Die Absicht der Teilnahme mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung ist der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats spätestens 3 Werktage vor der Sitzung in Textform mitzuteilen. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen und Sitzungen in denen der oder die Vorsitzende und/oder der oder die stellvertretende Vorsitzende einer Gruppe gewählt werden sollen.
In außergewöhnlichen Notsituationen (Naturkatastrophen, epidemische Lagen, sonstige gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen sowie gravierende und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität) oder in besonders eiligen Fällen (die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung lässt die rechtzeitige Organisation einer Präsenz- oder hybriden Sitzung ohne Gefahr oder Schaden nicht zu) können Sitzungen des Verwaltungsrats digital stattfinden (digitale Sitzung).
Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine digitale Sitzung fest. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn in Fällen der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats und in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrats der Feststellung widerspricht. Der Widerspruch ist bis zum Ablauf des zweiten auf die Bekanntgabe der Feststellung des Ausnahmefalls folgenden Werktages in Textform an die Geschäftsstelle des Verwaltungsrats zu richten.
Die BKK_DürkoppAdler und die mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der BKK_DürkoppAdler liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Gleiches gilt unabhängig von der Verantwortlichkeit, wenn Beschlussfähigkeit aufgrund der technischen Störung nicht gegeben ist. Die Sitzungsleitung hat die Beschlussfähigkeit durchgehend zu überwachen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind dafür verantwortlich, dass sie durch die von ihnen genutzten Geräte die übrigen Teilnehmenden sehen und hören können, dass sie die Sitzungsleitung unverzüglich informieren, wenn dies nicht mehr der Fall ist, und dass über die von ihnen genutzten Geräte keine Unbefugten die Sitzung oder Teile davon verfolgen können.
Bei öffentlichen digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch
eine ihr in Echtzeit zugängliche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Bei öffentlichen hybriden Sitzungen ist die Öffentlichkeit der Sitzung durch die Möglichkeit der Anwesenheit am Sitzungsort gewahrt.
(11) In hybriden und digitalen Sitzungen sind Wahlen und Abstimmungen möglich. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Technische Störungen während der Stimmabgabe, die nicht im Verantwortungsbereich der BKK_DürkoppAdler liegen, sind unbeachtlich, sofern gleichwohl Beschlussfähigkeit vorliegt. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.
§ 3 Vorstand
(1) Dem Vorstand der BKK_DürkoppAdler gehört ein Mitglied an.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.
(3) Der Vorstand verwaltet die BKK_DürkoppAdler und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die BKK_DürkoppAdler maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
- dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,
- dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,
- dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten,
- den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
- jährlich die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfers dem Verwaltungsrat zur Entlastung vorzulegen,
- die BKK_DürkoppAdler nach § 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu prüfen,
- eine Kassenordnung aufzustellen,
- die Beiträge einzuziehen,
- Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der BKK_DürkoppAdler abzuschließen,
- die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.
(4) Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der BKK_DürkoppAdler wird vom Vorstand eingestellt.
(5) Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der BKK_DürkoppAdler.
§ 4 Widerspruchsausschuss
(1) Die Entscheidung über die Widerspruchsfälle und der Erlass der Widerspruchsbescheide werden dem Widerspruchsausschuss übertragen. Der Widerspruchsausschuss hat seinen Sitz in 33605 Bielefeld, Stieghorster Str. 66.
(2) Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus jeweils 2 Vertretern der Versicherten und 2 der Arbeitgeber, die die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen. Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat einen Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall.
Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die Arbeitgebervertreter des Widerspruchsausschusses werden von den Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
Der Vorsitz des Widerspruchsausschusses wechselt zwischen dem Versichertenvertreter und dem Arbeitgebervertreter jeweils zum 01.10. des Kalenderjahres. Der Vorsitzende wird jeweils in der ersten Sitzung nach Bestellung der Mitglieder des Widerspruchsausschusses bestimmt. Der Vorsitzende bestimmt einen Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der BKK_DürkoppAdler sein kann.
Der Vorstand und/oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil.
Der Widerspruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die §§ 40 bis 42, 59 und § 63 Absatz 3a und 4 SGB IV gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses entsprechend.
(4) Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die von dem Widerspruchsausschuss aufgestellte Geschäftsordnung.
(5) Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach § 112 Absatz 1 und 2 SGB IV i. V. m. § 69 Absatz 2, 3 und 5 Satz 1 2. Halbsatz OWiG wahr.
(6) Die für den Verwaltungsrat geltenden Regelungen über hybride und digitale Sitzungen im Sinne des § 2 Abs. 10 und 11 gelten für den
Widerspruchsausschuss und die Einspruchsstelle entsprechend mit der Maßgabe, dass
- eine digitale Sitzung nicht stattfindet, wenn ein Mitglied des Ausschusses widerspricht,
- der Ausnahmefall im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 5 durch ein Mitglied des Ausschusses festgestellt,
- der Widerspruch gegen die Durchführung einer digitalen Sitzung oder der Feststellung des Ausnahmefalls im Sinne des § 2 Abs. 1 0 Satz 5 an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Widerspruchsausschusses zu richten ist.
§ 5 Kreis der versicherten Personen
(1) Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder Mitglieder der BKK_DürkoppAdler können werden
- Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind,
- Studenten und Berufspraktikanten,
- Selbstständige
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet,
- alle anderen Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten,
wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V versicherungsberechtigte schwerbehinderte Menschen können der Kasse nur dann beitreten, wenn sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(2) Familienversicherte Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Pflegekinder und Kinder familienversicherter Kinder von Mitgliedern werden bei der BKK_DürkoppAdler versichert, wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nach § 10 SGB V bei mehreren Krankenkassen gleichzeitig erfüllt, wird die Versicherung bei der BKK_DürkoppAdler durchgeführt, wenn das Mitglied sie dafür wählt.
(3) Für die Wahl der Mitgliedschaft bei der BKK_DürkoppAdler und die Ausübung des Wahlrechtes gelten die §§ 173 bis 175 SGB V in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder bei der BKK_DürkoppAdler beginnt, soweit sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit dem Tag des Eintritts der Versicherungspflicht.
(2) Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder beginnt mit dem Tag ihres Beitritts, sofern sich aus § 188 Absatz 2 und 4 SGB V nichts anderes ergibt.
(3) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungspflicht wegfällt, sofern sich aus gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(4) Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder endet unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der §§ 175 und 191 SGB V, sofern sich aus der Teilnahme an einem von der BKK_DürkoppAdler angebotenen Wahltarif keine längere Bindungsfrist ergibt.
(5) Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Bindungsfrist kündigen, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Betriebskrankenkasse begründet werden soll. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist zu beachten.
(6) Versicherungsberechtigte können ihre Mitgliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGBV erfüllt sind. Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen mit Erfüllung der Voraussetzungen für die Familienversicherung.
§ 7 Aufbringung der Mittel
Die Mittel der BKK_DürkoppAdler werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht.
§ 8 Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder und andere Mitgliedergruppen
Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder, Rentenantragsteller sowie Mitglieder nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 192 Abs. 5 SGB V sowie in Fällen nach § 239 Satz 2 SGB V gelten die durch den GKV-Spitzenverband aufgestellten Einheitlichen Grundsätze (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8a Wahltarif Prämienzahlung
(1) Mitglieder, die im abgelaufenen Kalenderjahr länger als drei Monate bei der BKK_DürkoppAdler versichert waren, erhalten eine Prämienzahlung, wenn sie und ihre nach § 10 SGB V versicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr keine Leistungen zu Lasten der BKK_DürkoppAdler in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist, dass das Mitglied der BKK_DürkoppAdler spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das die Prämienzahlung erstmals erfolgen soll, erklärt, den Wahltarif in Anspruch nehmen zu wollen.
(2) Für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme folgender Leistungen unschädlich:
- Prävention (§§ 20, 20d, 20i, 20j SGB V),
- Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe – § 21 SGB V, Individualprophylaxe – § 22 SGB V, jährliche Zahnprophylaxe – § 55 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V),
- medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten,
- Gesundheitsuntersuchungen (§§ 25, 25a SGB V) und Untersuchungen zur Hautkrebsvorsorge im Rahmen von Verträgen nach §140a SGB V und nach § 12 c dieser Satzung
- Kinderuntersuchungen (26 SGB V) sowie zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche
- Leistungen während der Schwangerschaft und Entbindung nach den §§ 24c bis 24i SGB V. Ebenfalls unschädlich für die Prämienzahlung ist die Inanspruchnahme von Leistungen durch nach § 10 SGB V mitversicherte Angehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Die jährliche Prämienzahlung beträgt im ersten Jahr 50 v. H., im zweiten Jahr 75 v. H. und ab dem dritten Jahr 100 v.H. von 1/12 der im Kalenderjahr gezahlten Krankenversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 600 Euro. Die Auszahlung der Prämie erfolgt im vierten Quartal des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Prämie beantragt wird.
Mitglieder, deren Krankenversicherungsbeiträge vollständig von Dritten getragen wurden, können den Wahltarif nach Absatz 1 nicht wählen.
(4) Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif Prämienzahlung beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied der BKK_DürkoppAdler seine Teilnahme an dem Wahltarif nach Absatz 1 erklärt, frühestens jedoch mit Beginn der Mitgliedschaft bei der BKK_DürkoppAdler. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der einjährigen Bindungsfrist, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V gekündigt werden; § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V gilt entsprechend. Der Wahltarif verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen Monat vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1 bzw. vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes kündigt. Kündigt das Mitglied nach Ablauf der Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft bei der BKK_DürkoppAdler nach § 175 Absatz 4 SGB V, endet der Wahltarif mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der BKK_DürkoppAdler. Für den Wahltarif besteht ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen. Hierzu zählen insbesondere der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Der Wahltarif kann abweichend von Satz 1 innerhalb eines Monats nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats.
§ 9 Kassenindividueller Zusatzbeitrag
Die BKK_DürkoppAdler erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatz nach § 242 Abs. 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitrages beträgt monatlich 3,88 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.
§ 9a Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Das Ausgleichsverfahren nach den §§ 1 bis 11 AAG richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage 2 zu dieser Satzung.
§ 10 Fälligkeit der Beiträge
(1) Von Arbeitgebern zu zahlende Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 1 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
(2) Die von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge mit Ausnahme des kassenindividuellen Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V werden entsprechend den Regelungen der „Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ in der jeweils gültigen Fassung fällig.
(3) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen zum 15. des auf die Auszahlung der Versorgungsbezüge folgenden Monats fällig (§ 256 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V).
§ 10a Erhebung von Mahngebühren/Beitragsvorschüssen
(1) Mahngebühren Für Mahnungen nach § 19 VwVG NRW wird eine Mahngebühr erhoben. Diese beträgt bei Beiträgen und sonstigen Hauptforderungen bis einschließlich 50,00 Euro 6,00 Euro, von dem Mehrbetrag 1 v. H. In den Fällen, in denen neben den Mahngebühren bei Eintritt der Voraussetzungen auch Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben werden, beträgt die Mahngebühr jedoch höchstens 52,00 Euro. Die Mahngebühr wird gemäß § 17 Abs. 3 VO VwVG NRW auf volle Euro-Beträge nach unten abgerundet. Die Mahngebühr wird auch bei wiederholter Mahnung für die gleiche Forderung nur einmal erhoben. Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
(2) Beitragsvorschüsse Die BKK_DürkoppAdler kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben von Arbeitgebern, 1. die mit der Beitragsabführung wiederholt in Verzug geraten sind oder 2. bei denen die Zahlungsfähigkeit zweifelhaft erscheint und ausreichende Sicherheiten nicht bestehen oder 3. die sich in den letzten zwölf Monaten oder in einem Zwangsvollstreckungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben oder 4. die keine Beitragsnachweise einreichen. Die Vorschüsse können in voraussichtlicher Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für je 1 Monat gefordert werden. Dabei ist eine Frist von mindestens sieben Tagen zur Einzahlung zu bestimmen.
§ 10b Erstattung von Beiträgen
(1) Erstattungen nach § 231 SGB V erfolgen frühestens zu Beginn eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Mitglieds, wenn der BKK_DürkoppAdler alle für die Prüfung und Berechnung der Erstattung erforderlichen Unterlagen vorliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt eine Erstattung zu Beginn eines Kalenderhalbjahres für das vorangegangene Kalenderhalbjahr für versicherungspflichtige Studenten, die kein Arbeitseinkommen erzielt haben.
§ 11 Höhe der Rücklage
Die Rücklage beträgt 20 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben.
§ 12 Leistungen
(1) Allgemeiner Leistungsumfang Die Versicherten der BKK_DürkoppAdler erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen
- zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung
- zur Erfassung von Risiken und Früherkennung von Krankheiten
- zur Behandlung von Krankheiten
- bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- zur Empfängnisverhütung, bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
- des persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX.
Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
(2) Häusliche Krankenpflege Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI (Pflegegrade 2 bis 5) nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege begrenzt, je Krankheitsfall (die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege im Sinne dieser Vorschrift basiert auf derselben Erkrankung) jedoch auf die Dauer von 12 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres. Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 i. V. m. § 61 Absatz 3 SGB V.
(3) Haushaltshilfe
a) Die BKK_DürkoppAdler gewährt, soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen, auch dann Haushaltshilfe, wenn sich der Versicherte zuhause aufhält, aber keinen Anspruch auf häusliche Krankenpflege hat und ihm die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung wegen Krankheit oder nach einer ambulanten Operation nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt des Versicherten ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Haushaltshilfe wird auch dann gewährt, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes wegen einer stationären Vorsorgemaßnahme nach § 23 SGB V, einer Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 SGB V oder 41 SGB V oder einer Hospizbetreuung nach § 39a SGB V nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, sofern in dem Haushalt ein Kind oder mehrere Kinder leben, die bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von 10 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres je Krankheitsfall (die Notwendigkeit der Haushaltshilfe basiert auf derselben Erkrankung) oder ambulanter Operation gewährt.
b) Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann keine Ersatzkraft gestellt werden, finden die Regelungen des § 38 Abs. 4 SGB V Anwendung.
c) Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V.
(4) Krankengeld bei nicht kontinuierlicher Arbeit Für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung wird Krankengeld in Höhe von 70 v. H. des entgangenen Arbeitsentgelts gezahlt. Das Krankengeld darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Krankengeld wird für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Arbeitsfähigkeit gearbeitet hätte. Bei der Berechnung des Höchstregelentgeltes ist auf die tatsächlichen Arbeitstage abzustellen.
(5) Kostenerstattung
a) Versicherte können anstelle der Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Hierüber haben sie die BKK_DürkoppAdler vor Inanspruchnahme schriftlich, telefonisch oder per eMail in Kenntnis zu setzen. Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der BKK_DürkoppAdler in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
b) Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche).
c) Der Versicherte ist mindestens für ein Kalendervierteljahr an die Wahl der Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf einen oder mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl der Kostenerstattung, sofern er mindestens ein Kalendervierteljahr teilgenommen hat, jederzeit beenden. Die Teilnahme endet frühestens mit dem Zeitpunkt, mit dem die BKK_DürkoppAdler davon Kenntnis erhält.
d) Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte Rechnungen und durch ärztliche Verordnung nachzuweisen.
e) Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK_DürkoppAdler bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte.
f) Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal jedoch um 40,00 Euro für Verwaltungskosten zu kürzen. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.
g) Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Staat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anstelle der Sach- und Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis in einem anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK_DürkoppAdler bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v.H. für Verwaltungskosten zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. Ist eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die BKK_DürkoppAdler die Kosten der Behandlung auch ganz übernehmen.
h) Abweichend von Buchstabe g) können in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die BKK_DürkoppAdler in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann.
(6) Kostenerstattung für Wahlarzneimittel Anspruch auf Erstattung für Wahlarzneimittel besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die BKK_DürkoppAdler bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. a) Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach § 129 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist um einen Abschlag für die der BKK_DürkoppAdler entgangenen Vertragsrabatte sowie um einen Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem der drei preisgünstigsten Arzneimittel zu kürzen. Der Abzug der Abschläge erfolgt als Pauschale; sie beträgt 20 v.H. als Abschlag für die entgangenen Vertragsrabatte und 10 v.H. als Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabattarzneimittels bzw. für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel. b) § 12 Absatz 5 Buchst. d bis f gelten.
§ 12a Primärprävention
(1) Zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns ihrer Versicherten erbringt die BKK_DürkoppAdler, insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen auf Basis des „Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21.Juni 2000“ des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils gültigen Fassung, Leistungen zur primären Prävention nach dem individuellen Ansatz mit folgenden prioritären Handlungsfeldern: a) Bewegungsgewohnheiten • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität • Vorbeugung und Reduzierung spezieller Risiken durch geeignete verhaltensund gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme b) Ernährung • Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung • Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht c) Stressmanagement • Maßnahmen zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen (multimodales Stressmanagement) • Maßnahmen zur Förderung von Entspannung (palliativ-regeneratives Stressmanagement) d) Suchtmittelkonsum • Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens • Maßnahmen zum gesundheitsbewussten Umgang mit Alkohol/zur Reduktion des Alkoholkonsums • Maßnahmen zum verantwortungsvollen Umgang mit Medikamenten • Maßnahmen zur Prävention des Drogenmissbrauchs
(2) Die Förderung durch die BKK_DürkoppAdler ist auf maximal zwei Maßnahmen pro Versichertem und Kalenderjahr begrenzt. Die Inanspruchnahme eines Kompaktangebotes gilt als eine Maßnahme.
(3) Leistungen, die von der BKK_DürkoppAdler selbst erbracht werden, werden ohne Kostenbeteiligung der Versicherten gewährt. Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme (mindestens 80 v.H. der Kurseinheiten) ein einmaliger Finanzierungszuschuss in Höhe von maximal 100 Euro gewährt, jedoch nicht mehr als die entstandenen Kosten. Werden leitfadenkonforme Präventionsangebote als Kompaktmaßnahme in Anspruch genommen, beträgt der Finanzierungszuschuss bei einer Teilnahme von mindestens 80 v.H. der Kurseinheiten 200 Euro pro Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als die entstandenen Kosten.
(4) Zur Erlangung des Finanzierungszuschusses sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
§ 12b Schutzimpfungen
(1) Die BKK_DürkoppAdler übernimmt die Kosten über den Anspruch nach § 20i SGB V hinaus für folgende nicht in der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Nr. 15 SGB V aufgeführten Schutzimpfungen sowie für Malariaprophylaxe, wenn diese von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut für die betreffenden Versicherten angeraten werden:
a) Cholera
b) FSME
c) Gebärmutterhalskrebs (HPV)
d) Gelbfieber
e) Hepatitis A und B
f) Meningokokken
g) Rotaviren
h) Tollwut
i) Typhus
j) Japanische Enzephalitis
k) Influenza (Grippe)
l) Herpes Zoster
m) Pneumokokken
Die BKK_DürkoppAdler übernimmt die Kosten abweichend von Satz 1 Buchst. a) bis m) auch für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos aufgrund eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes indiziert sind, wenn diese von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlen werden.
(2) Darüber hinaus übernimmt die BKK_DürkoppAdler die Kosten für die Prophylaxe gegen das Respiratory Syncytial Virus (RSV-Prophylaxe) über die gesetzliche Regelleistung hinaus für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats mit hohem Risiko für schwere Infektionsverläufe. Dies umfasst Kinder,
- die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen in Form von zusätzlichem Sauerstoff, Steroiden, Bronchodilatatoren oder Diuretika innerhalb der letzten 6 Monate benötigten,
- mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. relevante Links-Rechts- und Rechts-Links-Shunt-Vitien und Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder pulmonalvenöser Stauung) oder • mit schwerer Immunsupression oder schwerem angeborenen Immundefekt
Zudem sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats umfasst,
- die als Frühgeborene bis zur vollendeten 29. Schwangerschaftswoche (28 (+6)) geboren wurden oder
- die als Frühgeborene ab der vollendeten 29. Schwangerschaftswoche (29 (+0) bis zur vollendeten 35. Schwangerschaftswoche (34 (+6)) geboren wurden, sofern mindestens zwei weitere Risikofaktoren vorliegen (z. B. schwere neurologische Erkrankung, Vorhandensein von Geschwistern im Kindergarten- oder Schulalter oder Entlassung aus der Neonatologie zwischen Oktober und Dezember).
(3) Die BKK_DürkoppAdler gewährt die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 grundsätzlich als Sachleistungen. Kann die Erbringung als Sachleistung nicht erfolgen, sind nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig.
Zur Erstattung sind spezifizierte Rechnungen und ärztliche Verordnungen so wie bei Leistungen nach Abs. 2 eine Bescheinigung einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes über das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vorzulegen. Werden diese auf elektronischem Weg eingereicht, sind die Originale mindestens 4 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der BKK_DürkoppAdler vorzulegen.
(4) Für Leistungen nach Absatz 1 beträgt der maximale Erstattungsbetrag 200,00 Euro pro Kalenderjahr, Leistungen nach Abs. 2 werden in voller Höhe, maximal aber bis zu einem Betrag von 1.400,00 Euro erstattet. Nicht erstattet werden gesetzliche Zuzahlungen für Arzneimittel entsprechend der Vorschriften des § 31 Abs. 3 SGB V, diese verbleiben als Eigenleistung bei den Versicherten.
§ 12c Leistungen zur Stärkung der digitalen Gesundheitskompetenz
(1) Die BKK_DürkoppAdler trägt mit Sachleistungen zur Förderung des selbstbestimmten, gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten im Rahmen der Vorgaben des § 20 k SGB V zur Stärkung der digitalen Gesundheitskompetenz bei. Basis für die Leistungen sind die Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20 k Abs. 2 SGB V.
(2) Die Sachleistungen beinhalten insbesondere die Vermittlung von Wissen in Bezug auf
- digital zur Verfügung stehenden Gesundheitsinformationen
- digitale Gesundheitsanwendungen
- Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit im Gesundheitswesen, insbesondere bei telemedizinischen und anderen digitalen Angeboten.
§ 12d Ärztliche Zweitmeinung
(1) Die BKK_DürkoppAdler gewährt ihren Versicherten zusätzlich zu den in den „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V vom 21. September 2017“ in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des § 27b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 SGB V bei onkologischen und orthopädischen Indikationen Leistungen zur Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung zu planbaren ambulanten und stationären Eingriffen durch
- zugelassene Ärzte
- zugelassene Medizinische Versorgungszentren
- ermächtigte Ärzte und Einrichtungen
- zugelassene Krankenhäuser sowie
- nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
(2) Im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens können Versicherte durch Ärzte oder weitere mögliche Erbringer der Zweitmeinung gem. § 27b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 SGB V, mit denen die BKK_DürkoppAdler eine Vereinbarung nach Abs. 5 getroffen hat, prüfen lassen, ob der von ihrem behandelnden Arzt angeratene Eingriff die medizinisch notwendige und sachgerechte Behandlungsoption darstellt. Hierzu erhält der Versicherte eine Empfehlung. Unabhängig von dem Ergebnis der qualifizierten ärztlichen Zweitmeinung steht es dem Versicherten frei, den geplanten Eingriff oder die geplante Behandlung durchführen zu lassen.
(3) Der Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung besteht bei Vorliegen einer gesicherten Diagnose:
- ICD Code C00 bis C97 – bösartige Neubildungen in den Bereichen –
– Lippe
– Mundhöhle
– Pharynx
– Verdauungsorgane
– Atmungsorgane und sonstige intrathorakale Organe
– Knochen und Gelenkknorpel
– Haut
– Mesotheliales Gewebe
– Weichteilgewebe
– Brustdrüse (Mamma)
– Weibliche Genitalorgane
– männliche Genitalorgane
– Harnorgane
– Auge
– Gehirn
– sonstige Teile des Zentralnervensystems
– Schilddrüse
– sonstige endokrine Drüsen
– bösartige Neubildungen ungenau bezeichneter, sekundärer und nicht näher bezeichneter Lokalisationen, des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes sowie
– Primärtumoren an mehreren Lokalisationen - ICD Code M15 bis M25
– Arthrose und sonstige Gelenkerkrankungen
– Polyarthrose
– Coxarthrose
– Gonarthrose
– Rhizarthrose
– sonstige Arthrosen
– erworbene Deformitäten der Finger und Zehen
– sonstige erworbene Deformitäten der Extremitäten
– Krankheiten der Patella
– Binnenschädigung des Kniegelenkes (internal derangement)
– sonstige näher bezeichnete Gelenkschädigungen
– sonstige Gelenkkrankheiten, anderenorts nicht klassifiziert - ICD Code M40 bis M54 – Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens
– Kyphose und Lordose
– Skoliose
– Osteochondrose der Wirbelsäule
– sonstige Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens
– Spondylitis ankylosans
– sonstige entzündliche Spondylopathien
– Spondylose
– sonstige Spondylopathien
– Spondylopathien bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
– zervikale Bandscheibenschäden
– sonstige Bandscheibenschäden
– sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens, anderenorts nicht klassifiziert
– Rückenschmerzen
(4) Alle Versicherten der BKK_DürkoppAdler können eine ärztliche Zweitmeinung in Anspruch nehmen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der BKK_DürkoppAdler krankenversichert sind. Der Anspruch erlischt gemäß § 19 SGB V mit dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung.
(5) Die BKK_DürkoppAdler trifft Vereinbarungen zur Erbringung ärztlicher Zweitmeinungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten. Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass die Erbringer der Zweitmeinung über eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung verfügen. Kriterien für die besondere Expertise sind:
- eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist,
- Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnisse über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff
Die Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung kann durch Leistungserbringer, mit denen die BKK_DürkoppAdler eine Vereinbarung geschlossen hat, organisiert und vermittelt werden. Die BKK_DürkoppAdler führt ein Verzeichnis über die abgeschlossenen Vereinbarungen. Das Verzeichnis wird auf der Internetseite der BKK_DürkoppAdler veröffentlicht. Die Versicherten haben das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Auf Wunsch stellt die BKK_DürkoppAdler den Versicherten Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.
(6) Im Rahmen der vorgenannten Vereinbarungen verpflichtet die BKK_DürkoppAdler ihre Vertragspartner zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch einschließlich der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, wie sie sich aus § 9 BDSG und § 78a SGB X und den dazugehörigen Anlagen ergeben, sowie zur Beachtung des Arztgeheimnisses (§ 203 Strafgesetzbuch), wobei sich diese Verpflichtung insbesondere auch auf die Auswertung und Weitergabe der Befunddaten bezieht.
(7) Die Kosten der Einholung einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung im Rahmen dieser Vorschrift übernimmt die BKK_DürkoppAdler in voller Höhe. Sie werden unmittelbar mit der Krankenkasse abgerechnet. Eventuell anfallende Fahrkosten werden nicht erstattet.
§ 12e Leistungsausschluss
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch nehmen.
(2) Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der BKK_DürkoppAdler gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der BKK_DürkoppAdler darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zu Ersatz der der BKK_DürkoppAdler insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben. Die BKK_DürkoppAdler kann zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten.
§ 13 Medizinische Vorsorgeleistungen
(1) Bei Gewährung von ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten nach § 23 Absatz 2 SGB V übernimmt die BKK_DürkoppAdler als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrkosten, Kurtaxe kalendertäglich 16,00 Euro.
(2) Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen für chronisch kranke Kleinkinder beträgt der Zuschuss kalendertäglich 25,00 Euro.
§ 13a Wahltarif Hausarztzentrierte Versorgung
(1) Die BKK_DürkoppAdler bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, anbieten, oder Kassenärztlichen Vereinigungen an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.
(2) Inhalt und Ausgestaltung der hausarztzentrierten Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.
(3) Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend schriftlich oder elektronisch informiert über
- den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
- die Freiwilligkeit der Teilnahme
- die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
- etwaige Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung
- die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
- die Möglichkeit der Beendigung der Teilnahme
- die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten
(4) Die Teilnahme ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Sie beginnt mit dem Tag der Unterschrift des Versicherten auf der Teilnahmeerklärung. Der Versicherte kann die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elek-tronisch oder zur Niederschrift bei der BKK_DürkoppAdler ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die BKK_DürkoppAdler. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die BKK_DürkoppAdler dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit Abgabe der Teilnahmeerklärung.
Näheres zur Teilnahmeerklärung und zum Widerruf regelt die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu § 217f Abs. 4a SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren Verpflichtungen nach Absatz 2 ein Jahr gebunden; er soll den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließung oder Störung des Vertrauensverhältnisses) wechseln. Eine Kündigung der Wahl seines Hausarztes sowie der weiteren Verpflichtungen nach Absatz 2 kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. Die Kündigung ist der BKK_DürkoppAdler schriftlich zu erklären.
§ 13b Wahltarif Strukturierte Behandlungsprogramme
(1) Die BKK_DürkoppAdler bietet ihren Versicherten auf Grundlage des § 137f SGB V strukturierte Behandlungsprogramme an.
(2) Inhalt und Ausgestaltung der strukturierten Behandlungsprogramme ergeben sich aus dem jeweiligen Behandlungsprogramm in der für die jeweilige Erkrankung und die jeweilige Region vom Bundesamt für Soziale Sicherung (vormals Bundesversicherungsamt) zugelassenen Fassung.
(3) Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend schriftlich oder elektronisch informiert über
- den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
- die Freiwilligkeit der Teilnahme
- die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
- etwaige Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung
- die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
- die Möglichkeit der Beendigung der Teilnahme
- die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten
(4) Die Teilnahme ist schriftlich oder elektronisch gegenüber der BKK_DürkoppAdler zu erklären (Einschreibung). Mit der Einschreibung erklärt sich der Versicherte zur aktiven Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm bereit. Voraussetzung für die Teilnahme ist die schriftliche Bestätigung einer gesicherten Diagnose durch einen Arzt, der als koordinierender Vertragsarzt am jeweiligen Behandlungsprogramm teilnimmt oder als angestellter Arzt Leistungen im Rahmen des jeweiligen Programmes erbringt.
(5) Die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm endet bei Widerruf der Einwilligungserklärung durch den Versicherten mit dem Tag des Eingangs der Widerrufserklärung bei der BKK_DürkoppAdler. Bestimmt der Versicherte einen späteren Zeitpunkt, endet die Teilnahme mit diesem Zeitpunkt. Unabhängig hiervon endet die Teilnahme bei Wegfall der Voraussetzungen für die Einschreibung oder wenn der Versicherte innerhalb von 12 Monaten zwei der im Rahmen des Behandlungsprogramms veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder wenn aufeinanderfolgend zwei der im Rahmen des Behandlungsprogramms quartalsbezogen vom Arzt zu erstellenden Dokumentationen nicht fristgerecht an die BKK_DürkoppAdler übermittelt worden sind.
§ 13c Wahltarif Besondere Versorgung
(1) Die BKK_DürkoppAdler bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V an. Die Teilnahme an der besonderen Versorgung ist für die Versicherten freiwillig.
(2) Inhalt und Ausgestaltung der besonderen Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.
(3) Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend und in schriftlicher oder elektronischer Form informiert über • den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages • die Freiwilligkeit der Teilnahme • die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben • etwaige Mitwirkungspflichten und etwaige Folgen fehlender Mitwirkung • die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung • die Möglichkeit zur Beendigung der Teilnahme • die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten
(4) Die Teilnahme ist gegenüber der BKK_DürkoppAdler schriftlich oder elektronisch zu erklären (Einschreibung). Sie beginnt mit dem Tag der Unterschrift des Versicherten auf der Teilnahmeerklärung. Der Versicherte kann die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der BKK_DürkoppAdler ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die BKK_DürkoppAdler. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die BKK_DürkoppAdler dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit Abgabe der Teilnahmeerklärung. Näheres zur Teilnahmeerklärung und zum Widerruf regelt die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu § 217f Abs. 4a SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Versicherte kann seine Teilnahme jederzeit gegenüber der BKK_DürkoppAdler schriftlich oder elektronisch kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des Quartals wirksam, in dem die Kündigung bei der BKK_DürkoppAdler eingegangen ist. Während der Teilnahme des Versicherten an der besonderen Versorgung bezieht sich das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl für die Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen auf die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn in einem medizinischen Notfall ein Arzt benötigt wird. Für die Behandlung anderer Erkrankungen, die nicht Gegenstand der jeweiligen besonderen Versorgung ist, ist das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl ebenfalls unberührt. Die Teilnahme endet außerdem mit Abschluss des Behandlungspfades.
§ 14 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
(1) Versicherte der BKK_DürkoppAdler können ab Beginn der Versicherung vom Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten partizipieren. Die Beteiligung ist freiwillig. Für Versicherte bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bietet die BKK_DürkoppAdler ein Bonusprogramm für Kinder bzw. Jugendliche an. Versicherte zwischen vollendetem 16. und 18. Lebensjahr können wählen, ob sie das Bonusprogramm für Kinder bzw. Jugendliche oder Erwachsene anwenden möchten.
(2) Anspruch auf einen Bonus im Sinne des § 65a Abs. 1 SGB V haben Versicherte, die
a) Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V und/oder
b) Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V,
in Anspruch nehmen.
(3) Versicherte haben Anspruch auf einen Bonus im Sinne des § 65a Abs. 1a SGB V bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V i. V. m. dem Leitfaden Prävention des GKV Spitzenverbandes in seiner jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare, qualitätsgesicherte in § 12a aufgeführte Angebote zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens, bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Zahnerkrankungen, bei Nachweis sportlicher Aktivitäten zur allgemeinen Gesunderhaltung sowie bei Inanspruchnahme von Leistungen zur Schwangerenvor- und –nachsorge.
(4) Als Bonusjahr gilt das Kalenderjahr.
(5) Die Erfüllung der unter Abs. 2 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen weisen die Versicherten durch entsprechende Bestätigungen und Leistungsabzeichen bzw. Urkunden nach. Bonifizierbar sind nur die Leistungen bzw. Anforderungen, deren Inanspruchnahme bzw. Erfüllungen für das jeweilige Bonusjahr nachgewiesen werden.
(6) Der Bonus beträgt je erfüllter Bonusvoraussetzung 10 Euro.
Der Bonus für den Nachweis vollständig durchgeführter Schwangerenvor- und -nachsorgeuntersuchungen nach § 24d SGB V in Verbindung mit den Mutterschaftsrichtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung beträgt 100,00 Euro.
Bei Teilnahme am Bonusprogramm für Kinder und Jugendliche wird ein Bonus in Höhe von 5,00 Euro bzw. 10,00 Euro je erfüllter Bonusvoraussetzung gewährt.
(7) Eine Bonifizierung der Teilnahme an Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung im Rahmen des Bonusprogramms für gesundheitsbewusstes Verhalten ist ausgeschlossen. Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung können nach § 14a dieser Satzung bonifiziert werden.
(8) Die Inanspruchnahme des Bonusprogramm kann jederzeit beendet werden.
(9) Näheres zum Bonusprogramm regeln die Ausführungsbestimmungen zum Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, die Anlage dieser Satzung sind. Die Ausführungsbestimmungen sind auf der Internetseite der BKK_DürkoppAdler hinterlegt und werden dem Versicherten bei Inanspruchnahme des Bonusprogrammes auf Wunsch ausgehändigt.
§ 14a Bonus für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
(1) Arbeitgeber, die ein mit der BKK_DürkoppAdler vereinbartes Programm zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen, erhalten einen Bonus. Das Programm muss den vom GKV-Spitzenverband beschlossenen Handlungsfeldern und Kriterien zur Umsetzung des § 20b Abs. 1 SGB V (in der jeweils aktuellen Fassung) entsprechen. Für Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber bereits nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet ist oder die Bestandteil eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind, kann kein Bonus gewährt werden. Dies gilt ebenso für Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nicht zertifiziert sind (§§ 20b Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 5 Satz 1 SGB V).
(2) Die BKK_DürkoppAdler schließt auf Antrag des Arbeitgebers mit diesem einen Vertrag, der die Voraussetzungen der Bonusgewährung und deren Nachweise regelt. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung werden von der BKK_DürkoppAdler nach § 20b Abs. 1 SGB V erbracht. Der Arbeitgeber erhält den Bonus für die nachgewiesene Durchführung von qualitätsgesicherten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Höhe des Bonus beträgt 100 Euro für jeden an der Maßnahme teilnehmenden und bei der BKK_DürkoppAdler versicherten Arbeitnehmer.
(3) Bei der BKK_DürkoppAdler versicherte Beschäftigte haben Anspruch auf einen Bonus für die nachgewiesene Teilnahme an zertifizierten Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die der Arbeitgeber aufgrund des mit der BKK_DürkoppAdler geschlossenen Vertrages nach Absatz 2 anbietet. Die Höhe des an den bei der BKK_DürkoppAdler versicherten Beschäftigten zu zahlenden Bonus richtet sich nach der Anzahl der erfolgreich absolvierten Maßnahmen unterschiedlichen Inhalts. Während der jeweiligen Laufzeit des Vertrags erhalten bei der BKK_DürkoppAdler versicherte Beschäftigte den Bonus für erfolgreich absolvierte Maßnahmen. Eine Bonifizierung nach § 14 ist für Maßnahmen nach § 14a ausgeschlossen. Näheres zur Bonusgewährung ist in der Anlage zu § 14a zu dieser Satzung geregelt.
§ 15 Persönliche elektronische Gesundheitsakte gemäß § 68 SGB V
(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung gewährt die BKK_DürkoppAdler ihren Versicherten finanzielle Unterstützung bei der Nutzung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte. Die persönliche elektronische Gesundheitsakte ermöglicht die durch die Versicherten selbst bestimmte Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten.
(2) Anbieter der persönlichen elektronischen Gesundheitsakte ist ein Dritter, der aufgrund eines Kooperationsvertrages mit der BKK_DürkoppAdler für die Versicherten tätig wird.
(3) Der Versicherte schließt, um die persönliche elektronische Gesundheitsakte nutzen zu können, einen Vertrag mit dem Anbieter gemäß Absatz 2. Die gegenüber dem Anbieter der persönlichen elektronischen Gesundheitskarte anfallenden Nutzungsentgelte trägt für die Dauer des Versicherungsverhältnisses die BKK_DürkoppAdler.
(4) Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung werden gewahrt.
§ 16 Wahltarife Krankengeld
(1) Die BKK_DürkoppAdler bietet
- hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen (§ 44 Absatz 2 Nr. 2 SGB V)
- unständig Beschäftigten (§ 44 Absatz 2 Nr. 3 SGB V)
einen Tarif zur Aufstockung des Krankengeldes, sofern diese das gesetzliche Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB V oder § 46 Satz 4 SGB V gewählt haben, und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Wahl des Krankengeldes vom 15. bis zum 42. Tag an. Der Tarif wird gemäß § 53 Abs. 6 SGB V gemeinsam mit anderen Betriebskrankenkassen gebildet. Die BKK_DürkoppAdler hat die Durchführung dieser Wahltarife der GWQ Service Plus AG, Düsseldorf, übertragen.
(2) Die Teilnahme bestimmt sich nach Maßgabe der Anlage zu § 16, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 17 Zusätzliche Leistungen
Die Versicherten der BKK_DürkoppAdler haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen gemäß § 11 Absatz 6 SGB V. Art, Dauer und Umfang ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen. Der Anspruch auf zusätzliche Leistungen besteht nur für die Leistungen, die während einer bestehenden Mitgliedschaft bei der BKK_DürkoppAdler in Anspruch genommen wurden.
§ 17a Gesundheitskonto ViDAplus_extra
(1) Die BKK_DürkoppAdler stellt ihren Versicherten des Gesundheitskonto ViDAplus_extra mit einem Guthaben von maximal 610 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
(2) Bezuschusst werden folgende Leistungen:
a) Modul Osteopathie
Die Versicherten der BKK_DürkoppAdler können mit einer ärztlichen Bescheinigung osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Voraussetzung für die Behandlung ist, dass der Leistungserbringer eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in Theorie und Praxis entsprechend den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. nachweisen kann.
Die Kostenübernahme ist beschränkt auf maximal vier Sitzungen pro Versicherten und Kalenderjahr. Die Erstattung der Kosten erfolgt in Höhe von maximal 40,00 Euro je Sitzung.
b) Modul Schwangerschaft und Familie
Bezuschusst werden folgende Leistungen:
- zusätzliche Untersuchungen zur medizinischen Vorsorge für Schwangere: z. B. Ultraschalluntersuchungen für Frauen mit ärztlich diagnostiziertem erhöhten medizinischen Risiko hinsichtlich körperlicher Fehlbildungen ihres ungeborenen Kindes, Ersttrimester-Screening, B-Streptokokken-Untersuchung, Toxoplasmose-Screening, Triple-Test, Feststellung von Antikörpern gegen Windpocken und Ringelröteln, sofern sie von einem Vertragsarzt erbracht werden und es sich nicht um eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossene Leistung handelt
- Geburtsvorbereitungskurse für den Partner der Schwangeren
- Stillberatung, wenn die Stillberatung durch Still- und Laktationsberater*innen, die ein Zertifikat nach den Standards des International Board of Certified Lactation Consultants (IBCLC) nachweisen, oder durch Hebammen erbracht wird, die nach § 134a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung oder nach § 13 Abs. 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigt ist.
- Kurse zur Verbesserung des Gesundheitszustandes und zur Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung von Babys und Kleinkindern: Baby- und Kleinkinderschwimmen, Baby-Massage, Baby- und Kleinkinder-Yoga sowie Pekip, wenn eine regelmäßige Teilnahme an den Kursen (mindestens 80 v.H. der Kurseinheiten müssen besucht worden sein) nachgewiesen wird.
Erstattungsfähig sind ausschließlich solche Kurse, die von entsprechend qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt wurden:
- Baby- und Kleinkinderschwimmen: Ausbildung zum „zertifizierten Kursleiter Säuglings- und Kleinkinderschwimmen (SKS)“ des Deutschen SchwimmVerband (DSV), des Bundesverbandes für Aquapädagogik oder eine mindestens vergleichbare Qualifikation besitzen
- Babymassage: zugelassene oder nicht zugelassene Ärzte, Heilpraktiker oder Physiotherapeuten, die eine ordentliche Mitgliedschaft beim Deutschen Verband für Physiotherapie oder im Verband Physikalische Therapie nachweisen können oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzen, sowie Hebammen oder Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger mit entsprechender Fortbildung
- Baby- und Kleinkinder-Yoga: Ausbildung zum „zertifizierten Übungsleiter bzw. Kursleiter“ mit der Fortbildung „Yoga mit Kindern“ des Deutschen Tur- ner-Bund e.V. (DTB), Yogalehrer, die Mitglied eines anerkannten Berufsver- bandes für Yogalehrende sind oder die Voraussetzungen für eine Mitglied – schaft nachweisen können, oder Nachweis einer mindestens vergleichba- ren Qualifikation
- Pekip:Fortbildung zum “zertifizierten PEKIP-Gruppenleiter“
Als Kleinkinder gelten Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
- zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Kinder (U10 und U11) und Jugendliche (J2), die von Fachärzten für Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinderund Jugendmedizin durchgeführt werden.
- Hebammenrufbereitschaft für versicherte Frauen, wenn die Leistung von einer Hebamme erbracht wird, die nach § 134a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung oder nach § 13 Abs. 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigt ist. Die Kosten für eine Hebammenrufbereitschaft sind dann erstattungsfähig, wenn diese folgendes beinhaltet: 24 Stunden unmittelbare Erreichbarkeit, sofortige Bereitschaft zur mehrstündigen Geburtshilfe, Aufenthalt in räumlicher Nähe zur Schwangeren, die Bereitschaft zum Abbruch jedweder sonstiger Aktivitäten (mit Ausnahme einer gerade stattfindenden anderen Geburt) und zur Fahrt zur Schwangeren sowie die Begleitung der Schwangeren bei der Verlegung in ein Vertragskrankenhaus, sofern dies erforderlich ist.
Leistungen für Schwangere, Kinder und Jugendliche werden bis zu einem Höchstbetrag von 250,00 Euro pro Kalenderjahr bezuschusst.
c) Modul Professionelle Zahnreinigung
Die BKK_DürkoppAdler erstattet ihren Versicherten die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung, wenn die Behandlung durch einen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarzt erfolgt. Die Kostenerstattung erfolgt in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, maximal jedoch in Höhe von 80,00 Euro pro Kalenderjahr.
d) Modul Brustkrebsvorsorge
Im Rahmen des § 23 SGB V erstattet die BKK_DürkoppAdler im Einzelfall die Kosten für eine Brustkrebsuntersuchung durch blinde und sehbehinderte Menschen mit der durch die Firma „discovering hands“ anerkannten Qualifikation als medizinisch-taktile Untersucherinnen (MTU), wenn die Leistung erforderlich ist, um eine Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden, unter folgenden Voraussetzungen:
- Versicherte weisen anhand einer ärztlichen Bescheinigung eine familiäre oder medizinische Vorbelastung bei Brustkrebs nach.
- Die Untersuchung wird durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe veranlasst.
Die BKK_DürkoppAdler erstattet die Kosten bis zu einem Betrag von 50,00 Euro pro Kalenderjahr. Zur Erstattung sind personifizierte Rechnungen und die ärztliche Bestätigung der o.g. Vorbelastung einzureichen.
e) Modul Sport und Bewegung
Versicherte können bei Vorliegen bestimmter Risikofaktoren (z.B. einschränkende Gelenkbeschwerden, Adipositas ab Grad 2, Bluthochdruck, Diabetes mellitus, nach schwerem Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion) eine sportmedizinische Untersuchung und Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung geeignet ist, kardial, pulmonale oder orthopädische Erkrankungen zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden.
Der Anspruch besteht nur, wenn die sportmedizinische Untersuchung und Beratung durch im Sinne der Bundesärzteordnung approbierte Ärztinnen und Ärzte erfolgt, die die Zusatzausbildung „Sportmedizin“ absolviert haben und die Zusatzbezeichnung „Sportmediziner“ führen. § 13 Abs. 4 SGB V bleibt unberührt.
Für die Inanspruchnahme der sportmedizinischen Untersuchung und Beratung erstattet die BKK_DürkoppAdler den Rechnungsbetrag, maximal aber 70,00 Euro je Kalenderjahr. Zur Erstattung sind personifizierte Rechnungen und die ärztliche Bescheinigung über das Erfordernis dieser Untersuchung und Beratung einzureichen.
f) Modul Hautkrebsvorsorge
Im Rahmen des § 23 SGB V erstattet die BKK_DürkoppAdler im Einzelfall die Kosten für eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung, wenn die Leistung erforderlich ist, um eine Krankheit zu verhüten oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. Die Kostenerstattung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Versicherte weisen anhand einer ärztlichen Bescheinigung eine familiäre oder medizinische Vorbelastung nach.
- Die Untersuchung wird durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten veranlasst
- Ein Anspruch auf Hautkrebsvorsorge als Sachleistung ist nicht gegeben. Die BKK_DürkoppAdler erstattet die Kosten bis zu einem Betrag von 30,00 Euro pro Vorbelastung einzureichen.
(3) Zur Erlangung des Zuschusses bzw. zur Übernahme der Kosten sollen die spezifizierten und personifizierten Rechnungen bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres (Tag des Eingangs bei der BKK) eingereicht werden.
Bei Leistungen nach Abs. 2 Buchstabe a) ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit von osteopatischen Behandlungen beizubringen.
Wird die Erstattung von Kursgebühren o. ä. nach Abs. 2 Buchstabe b) beantragt, ist zusätzlich zur Rechnung die Teilnahmebestätigung mit Angaben zu Name und Vorname des Versicherten, Anbieter Kursleiter, Kursbeginn und –ende, Kurseinheiten und Anzahl der besuchten Kurseinheiten vorzulegen.
Werden der BKK_DürkoppAdler Rechnungen oder Teilnahmebescheinigungen in digitaler Form (per E-Mail oder über die Online-Geschäftsstelle) vorgelegt, sind diese 4 Jahre aufzubewahren und der BKK_DürkoppAdler auf Verlangen vorzulegen. Die 4jährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Erstattung beantragt wurde.
Das Guthaben bzw. Restguthaben des Gesundheitskontos ViDAplus_extra ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige, und nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragbar.
§ 17b Nicht zugelassene Leistungserbringer – ambulante Behandlung
(1) Die Versicherten der BKK_DürkoppAdler haben Anspruch auf ambulante medizinische Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu lindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer Vereinbarung der BKK_DürkoppAdler mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer nach Absatz 2, die diese Behandlung einschließt.
(2) Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten trifft die BKK_DürkoppAdler Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter medizinischer Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. Vereinbarungen werden nur mit solchen Leistungserbringern geschlossen, die als ausgewiesene Spezialisten auf ihrem Fachgebiet gelten. Weitere Voraussetzung für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist, dass der Leistungserbringer über eine Qualifikation verfügt, wie sie im 4. Kapitel des SGB V für zugelassene Leistungserbringer beschrieben ist, und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellt.
Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen sind, können nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.
(3) Über die Leistungserbringer, mit denen die BKK_DürkoppAdler eine Vereinbarung nach Absatz 2 geschlossen hat, führt sie ein Verzeichnis. Das Verzeichnis beinhaltet Angaben zu den Leistungsinhalten, zum Ort der Leistungsdurchführung und zu möglichen Eigenbeteiligungen der Versicherten. Den Versicherten ist die Einsichtnahme in das Verzeichnis zu gewähren. Auf Wunsch erhalten sie das Verzeichnis in schriftlicher Form.
(4) Zur Erstattung der veranlassten Leistungen sind die spezifizierten Rechnungen und Verordnungen vorzulegen. Die Erstattung ist begrenzt auf die Höhe der Vergütung, die die BKK_DürkoppAdler bei Erbringung als Sachleistung aufzuwenden hätte. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger, erfolgt eine Erstattung in Höhe der tatsächlichen Kosten. Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.
§ 17c Nicht zugelassene Leistungserbringer – stationäre Behandlung
(1) Die BKK_DürkoppAdler übernimmt die Kosten für Leistungen in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragsätze abzüglich der Zuzahlung nach § 39 Absatz 4 SGB V unter folgenden Voraussetzungen: 1. es liegt Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V vor und sie wird von einem Arzt bescheinigt 2. der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus 3. es handelt sich nicht um eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossene Behandlungsmethode 4. der BKK_DürkoppAdler wurde vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers vorgelegt 5. die BKK_DürkoppAdler hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme zugestimmt.
(2) Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen.
(3) Die Versicherten erhalten mit der Zustimmung nach Absatz 1 eine schriftliche Information über die Voraussetzung der Leistung, den Umfang und die Dauer der Kostenübernahme durch die BKK_DürkoppAdler sowie die voraussichtliche Höhe des zu leistenden Eigenanteils.
§ 18 Kooperation mit der PKV
Die BKK_DürkoppAdler vermittelt ihren Versicherten Ergänzungsversicherungsverträge privater Krankenversicherungsunternehmen.
§ 19 Aufsicht
Die Aufsicht über die BKK_DürkoppAdler führt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 20 Mitgliedschaft zum Landesverband
Die BKK_DürkoppAdler gehört dem BKK Landesverband Nordwest als Mitglied nach den Bestimmungen seiner Satzung an.
§ 21 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der BKK_DürkoppAdler erfolgen durch Aushang in den Räumen der BKK_DürkoppAdler und in den Betrieben, für die die BKK_DürkoppAdler zuständig ist, sowie nachrichtlich auf der Homepage der BKK_DürkoppAdler.
(2) Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und des sonstigen autonomen Rechts der BKK_DürkoppAdler beträgt die Aushangfrist zwei Wochen. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken.
Artikel II
Inkrafttreten
Der Verwaltungsrat hat diese Satzung in seiner Sitzung am 16.12.2020 beschlossen.
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 11.12.2017 und die Nachträge 1 bis 12 außer Kraft.
Bielefeld, den 16.12.2020
Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Helmut Schmitz Klaus-Jürgen Stark
Anlage zu § 2 der Satzung
Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
Die nachfolgende Entschädigungsregelung orientiert sich an der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung (§ 41 SGB IV) aus November 2024 unter Berücksichtigung der Entschädigungssätze nach dem Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW) und dem Einkommensteuergesetz.
§ 1 Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie an Ausschusssitzungen des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates der BKK_DürkoppAdler (einschließlich An- und Abreise) werden Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates folgende Entschädigungen gewährt:
- Erstattung der Barauslagen
- Erstattung des Verdienstausfalles und der Rentenversicherungsbeiträge
- Pauschbeträge
§ 2 Erstattung der Barauslagen für die Teilnahme an einer Verwaltungsratssitzung/Ausschusssitzung des Verwaltungsrates
(1) Es wird Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskostenerstattung nach den jeweils gültigen Vorschriften des LRKG NRW gewährt. Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, so ist das Tagegeld entsprechend § 6 Abs. 2 LRKG NRW zu kürzen. Sind unvermeidbare Übernachtungskosten entstanden, so wird auch der nachgewiesene Mehrbetrag erstattet.
(2) Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- und Rückreise in der niedrigsten Beförderungsklasse bei Eisenbahn- und Schiffsreisen sowie Nebenkosten (Auslagen für die Fahrt von und zur Bahn, Gepäckbeförderung etc.) ersetzt. Die Kosten für die 1. Beförderungsklasse werden erstattet bei Bahnreisen, deren Dauer (einschließlich der Umstiegszeiten) mindestens zwei Stunden beträgt. Dabei werden gewährt: a) die Kosten für die Benutzung eines Schlafwagens; ein Übernachtungsgeld wird in diesem Falle nur dann gezahlt, wenn wegen der frühen Ankunft und der späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch genommen werden musste, b) bei Benutzung eines Luftverkehrsmittels die Kosten der Economy- bzw. Touristenklasse, c) bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer die nach § 5 Abs. 1 und 2 des LRKG NRW jeweils geltenden Sätze. Werden Personen, die gegen die BKK_DürkoppAdler einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, im Kraftwagen eines Verwaltungsratsmitglieds mitgenommen, so wird je Person und gefahrenem Kilometer eine Mitnahmeentschädigung von 0,05 Euro gezahlt.
§ 3 Erstattung des Verdienstausfalls und der Rentenversicherungsbeiträge für die Teilnahme an Sitzungen
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates werden der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI selbst zu tragen haben, erstattet. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV.
(2) Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist der Verdienstausfall pauschal in Höhe von einem Drittel des vorstehend genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird für jeden Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt, die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
§ 4 Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einschließlich Vorbesprechung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90,00 Euro.
(2) Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tag können für jeden Kalendertag nur ein volles Tage- und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geltend gemacht werden.
(3) Hybride oder digitale Sitzungen nach § 64a SGB IV gelten als Sitzungen im Sinne des § 41 SGB IV. Mitglieder, die mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung an den Sitzungen teilnehmen erhalten die gleiche Sitzungsentschädigung wie in Präsenz teilnehmende Mitglieder.
§ 5 Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates
(1) Für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen werden Entschädigungen nach § 1 gewährt.
(2) Die Vorsitzenden von Ausschüssen und ihre Stellvertreter erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 6 Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das außerhalb von Verwaltungsrats- und Ausschuss-sitzungen im Auftrage des Verwaltungsrates, eines Ausschusses oder der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden tätig wird, wird
§ 7 Entschädigungsregelung für die Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Für die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der BKK_DürkoppAdler gelten über die allgemeinen Entschädigungsregelungen (§§ 1 bis 5) hinaus die folgenden Bestimmungen:
a) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen – mit Ausnahme der Reisekosten – einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand von 27,00 Euro.
b) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten zur Abgeltung besonderer Kosten aus ihrer Amtsführung (Telefon, Porto sowie sonstige Kosten) einen monatlichen Pauschbetrag von 27,00 Euro.
Hinweis: Pauschbeträge für Zeitaufwand sind steuerpflichtig!
Anlage zu § 9a der Satzung
Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
§ 1 Anwendbare Vorschriften
Auf den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) finden die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung der BKK_DürkoppAdler Anwendung, soweit im Folgenden oder im AAG nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Ausgleichsberechtigte Arbeitgeber, Erstattungsanspruch
(1) Die BKK_DürkoppAdler erstattet den nach § 1 Absatz 1 und 3 AAG am Umlageverfahren U1 beteiligten Arbeitgebern auf Antrag 70 v. H. des für den in § 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts. Dabei werden die Aufwendungen des Arbeitgebers je Arbeitnehmer höchstens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
(2) Die BKK_DürkoppAdler erstattet den nach § 1 Absatz 2 und 3 AAG am Umlageverfahren U2 beteiligten Arbeitgebern auf Antrag: 1. 100 v. H. des nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 AAG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sowie 2. 100 v. H. des nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 AAG bei Beschäftigungsverboten gezahlten Arbeitsentgeltes.
(3) Ein Pauschalbetrag wird dem Arbeitgeber zusätzlich zu der Erstattung nach Absatz 1 nicht gewährt.
(4) Hinsichtlich der Erstattung nach Absatz 2 Nr. 2 werden dem Arbeitgeber die von diesen zu tragenden Beiträgen nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 AAG pauschaliert in Höhe von 20 v. H. des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet.
§ 3 Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel zur Durchführung der Umlageverfahren U1 und U2 werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern durch gesonderte Umlagen aufgebracht.
(2) Als Bemessungsgrundlage wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt herangezogen, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) Die BKK_DürkoppAdler verwaltet die Mittel für die Umlageverfahren als Sondervermögen. Für die Umlageverfahren U1 und U2 werden Betriebsmittel gebildet. Sie sollen zur Deckung der voraussichtlichen Ausgaben für einen Monat ausreichen; die dürfen die voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen (§ 9 Absatz 3 AAG).
§ 4 Umlagebeitragssätze
Der Umlagebeitragssatz U1 beträgt 2,8 v. H.. Der Umlagebeitragssatz U2 beträgt 0,32 v. H..
§ 5 Widerspruchsausschuss
§ 4 der Satzung der BKK_DürkoppAdler gilt mit der Maßgabe, dass bei der Behandlung von Angelegenheiten des Ausgleichsverfahrens nur die Mitglieder der Arbeitgebervertreter mitwirken.
§ 6 Organe
(1) Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse der BKK_DürkoppAdler obliegt dem Vorstand. Der Vorstand vertritt die Ausgleichskasse gerichtlich und außergerichtlich.
(2) In Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG wirken im Verwaltungsrat nur die Vertreter der Arbeitgeber mit.
(3) Im Verwaltungsrat übt, sofern die Vertreter der Arbeitgeber nichts anderes beschließen, jeweils derjenige Vertreter der Arbeitgeber das Amt des Vorsitzenden aus, der zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Organs gewählt worden ist. Für den Fall seiner Verhinderung wählt die Gruppe der Arbeitgebervertreter im Verwaltungsrat einen Stellvertreter.
(4) Die Vertreter der Arbeitgeber im Verwaltungsrat haben insbesondere die Satzung und die Höhe der Umlagesätze zu beschließen, den Haushaltsplan festzustellen und die Jahresrechnung abzunehmen.
§ 7 Haushaltsplan
Für die Auf- und Feststellung des Haushaltsplanes gilt § 70 Absatz 1 SGB IV entsprechend (§ 9 Absatz 1 Nr. 3 AAG).
(1) Die BKK_DürkoppAdler bietet ihren Versicherten zur Förderung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V auf der Grundlage von Verträgen mit Hausärzten, Trägern von Einrichtungen, die eine hausarztzentrierte Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, anbieten, oder Kassenärztlichen Vereinigungen an, soweit diese von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.
(2) Inhalt und Ausgestaltung der hausarztzentrierten Versorgung ergeben sich aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen.
(3) Vor Abgabe der Teilnahmeerklärung wird der Versicherte umfassend schriftlich oder elektronisch informiert über
- den Inhalt und die Ziele des betreffenden Versorgungsvertrages
- die Freiwilligkeit der Teilnahme
- die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme an dem Vertrag ergeben
- etwaige Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung
- die Möglichkeit und Form des Widerrufs der Teilnahmeerklärung
- die Möglichkeit der Beendigung der Teilnahme
- die im Rahmen des Vertrages vorgesehene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung versichertenbezogener Daten
(4) Die Teilnahme ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Sie beginnt mit dem Tag der Unterschrift des Versicherten auf der Teilnahmeerklärung. Der Versicherte kann die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe schriftlich, elek-tronisch oder zur Niederschrift bei der BKK_DürkoppAdler ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die BKK_DürkoppAdler. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die BKK_DürkoppAdler dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit Abgabe der Teilnahmeerklärung.
Näheres zur Teilnahmeerklärung und zum Widerruf regelt die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu § 217f Abs. 4a SGB V in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(5) Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren Verpflichtungen nach Absatz 2 ein Jahr gebunden; er soll den gewählten Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel, Praxisschließung oder Störung des Vertrauensverhältnisses) wechseln. Eine Kündigung der Wahl seines Hausarztes sowie der weiteren Verpflichtungen nach Absatz 2 kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich. Die Kündigung ist der BKK_DürkoppAdler schriftlich zu erklären.
§ 8 Jahresrechnung
Für die Aufstellung, Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) gilt § 77 Absatz 1 SGB IV i. V. m. § 9 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 4 AAG entsprechend. Über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung beschließen die Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates.
§ 9 Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung
(1) Die Jahresrechnung wird vom Vorstand aufgestellt.
(2) Die Satzungsbestimmungen über die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung in Angelegenheiten der Krankenversicherung gelten entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat nimmt die Jahresrechnung ab und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Anlage zu § 14 der Satzung
Ausführungsbestimmungen
Präambel
Prävention und Gesundheitsförderung sind wirksame Strategien, um der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen. Ziel ist es, die Gesundheit zu erhalten, zu fördern und damit Lebensqualität, Mobilität und Leistungsfähigkeit der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die BKK_DürkoppAdler bietet für ihre Versicherten ein Bonusprogramm an, das geknüpft ist an die regelmäßige Inanspruchnahme der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, der Leistungsangebote zur Krankenkasse zur primären Prävention sowie an nachweislich wirkungsvollen Maßnahmen zur Prävention (Schwerpunkt Bewegung, Ernährung, Stressmanagement, Nichtrauche). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um qualitätsgesicherte Maßnahmen handelt. In den vorliegenden Ausführungsbestimmungen werden die BKK Prämienprogramme ViDAplus und ViDAplus Kids beschrieben. Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in diesen Ausführungsbestimmungen auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet – es wird die männliche Sprachform verwendet, wobei sämtliche Bezeichnungen für alle Geschlechter gelten.
1. Inanspruchnahme
1.1 Kreis der berechtigten Versicherten
Anspruch auf einen Bonus aus den ViDAplus Programmen haben alle Versicherten der BKK_DürkoppAdler.
Für versicherte Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bietet die BKK_DürkoppAdler ein auf diese Altersgruppe abgestimmtes eigenes Bonusprogramm an. Versicherte, die in dem Kalenderjahr, für das das Bonusprogramm in Anspruch genommen werden soll, das 16. Lebensjahr vollenden, können zwischen dem Bonusprogramm für Erwachsene (ViDAplus) und dem für Kinder und Jugendliche (ViDAplus Kids) wählen.
1.1.1 Anspruchsberechtigte beim ViDAplus Programm
Es sind alle Versicherten ab Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, einen Bonus aus dem ViDAplus Programm der BKK_DürkoppAdler zu erwerben. Versicherte, die in dem Kalenderjahr, für das das Bonusprogramm in Anspruch genommen werden soll, das 16. Lebensjahr vollenden, können zwischen dem Bonusprogramm für Erwachsene (ViDAplus) und dem für Kinder und Jugendliche (ViDAplus Kids) wählen. Die Teilnahme am Bonusprogramm endet zum Ende des entsprechenden Bonusjahres, die entsprechenden Nachweise sollen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres eingereicht werden.
1.1.2 Anspruchsberechtigte beim ViDAplus Kids Programm
Bonusberechtigt aus dem ViDAplus Kids Programm sind alle versicherten Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Versicherte, die in dem Kalenderjahr, für das das Bonusprogramm in Anspruch genommen werden soll, das 16. Lebensjahr vollenden, können zwischen dem Bonusprogramm für Erwachsene (ViDAplus) und dem für Kinder und Jugendliche (ViDAplus Kids) wählen. Die Inanspruchnahme des Bonusprogramms endet zum Ende des entsprechenden Bonusjahres, die entsprechenden Nachweise sollen spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres eingereicht werden.
1.2 Bonusbedingungen Bei Teilnahme am Bonusprogramms
ViDAplus wird ein Bonus in Höhe von 10,00 Euro je erfüllter Bonusvoraussetzung gewährt. Bei Teilnahme am Bonusprogramm ViDAplus Kids wird ein Bonus in Höhe von 5,00 Euro bzw. 10,00 Euro je erfüllter Bonusvoraussetzung gewährt.
1.3 Erklärung der Inanspruchnahme der ViDAplus Programmen
Zur Erklärung der Inanspruchnahme unterschreibt der Versicherte (bis 15 Jahre der gesetzliche Vertreter) den jeweiligen Bonusscheck, der von der BKK zur Verfügung gestellt wird. Der Antrag kann auch elektronisch in einem sicheren IT-gestützten Verfahren eingereicht werden.
Bestandteile des Bonusschecks sind:
• Angaben zum Bonusberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, KV-Nummer, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung, ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
• ein gesonderter Datenschutzhinweis
1.4 Beginn und Ende der Bonusberechtigung aus den ViDAplus Programmen
Der Anspruch auf einen Bonus beginnt mit der Mitgliedschaft oder Versicherung bei der BKK_DürkoppAdler und besteht für jedes Kalenderjahr der Versicherung. Beginnt die Mitgliedschaft oder Versicherung während eines laufenden Kalenderjahres, werden Maßnahmen, die vor Beginn der Mitgliedschaft oder Versicherung erfüllt wurden, nicht bonifiziert. Der Anspruch endet für das Kalenderjahr, für das er in Anspruch genommen wird, mit der Einreichung der jeweiligen Schecks bei der BKK, spätestens aber mit dem Ende der Mitgliedschaft oder Versicherung bei der BKK_DürkoppAdler.
2. Gegenstand des Programms ViDAplus
2.1 ViDAplus Bonifizierung
Die BKK_DürkoppAdler belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten bei Durchführung festgelegter Maßnahmen mit einer Geldprämie.
2.2 ViDAplus Bonusschecks
Zur Dokumentation der Maßnahmen erhalten die Versicherten Bonusschecks. Der Versicherte trägt dafür Sorge, dass der Leistungserbringer oder Veranstalter sein gesundheitsbewusstes Verhalten dokumentiert. Eventuell für eine Bestätigung verauslagte Kosten des Versicherten werden nicht erstattet. Die Bonusschecks sind für das Kalenderjahr gültig, für das sie ausgestellt worden sind.
2.3 Maßnahmen nach § 65a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V
Die bonifizierbaren Maßnahmen sowie die Höhe der Boni ergeben sich aus den nachfolgenden Tabelle. Die BKK_DürkoppAdler unterscheidet dabei nach Maßnahmen nach § 65a Abs. 1 SGB V und § 65a Abs. 1a SGB V. Die Maßnahmen nach § 65a Abs. 1a SGB V unterliegen der Evaluation nach § 65a Abs. 3 SGB V.
2.3.1 Bonusfähige Maßnahmen nach § 65a Abs. 1 SGB V
Folgende Leistungen gemäß der §§ 20i, 25, 25a und 26 SGB V sind im Rahmen des Programms ViDAplus nach Maßgabe des §65a Abs. 1 SGB V bonusfähig (Erläuterungen s. Pkt. 2.3.1.1 bis 2.3.1.10) Maßnahmen
| Maßnahme | Bonuspauschale | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gesundheits Check-up | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Früherkennung Bauchaortenaneurysma | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Genitaluntersuchung zur Krebsvorsorge | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Brustkrebsvorsorge | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Screening zytologische Untersuchung inkl. HPV-Test | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Hautkrebsvorsorge | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Darmkrebsvorsorge Stuhltest | 10,00 Euro | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Maßnahme | Bonuspauschale |
|---|---|
| Zahnvorsorge | 10,00 Euro |
| Professionelle Zahnreinigung | 10,00 Euro |
| Hautkrebsvorsorge | 10,00 Euro |
| Zertifizierter Präventionskurs nach § 20 SGB V | 10,00 Euro |
| Aktive Mitgliedschaft in einem Sport- oder Rehasportverein | 10,00 Euro |
| Aktive Mitgliedschaft im Fitnessstudio | 10,00 Euro |
| Teilnahme Breitensport/Ablegung Sportabzeichen | 10,00 Euro |
| Teilnahme Betriebssport/Hochschulsport | 10,00 Euro |
| Schwangeren Vor- und Nachsorge | 100,00 Euro |
2.3.2.1 Zahnvorsorge
Versicherte haben gemäß § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V wenigstens einmal pro Jahr Anspruch auf eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung.
Die Untersuchung wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 bonifiziert.
2.3.2.2 Professionelle Zahnreinigung
Versicherte, die eine professionelle Zahnreinigung durch einen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnarzt als zusätzliche zahnmedizinische Prophylaxe durchführen lassen, erhalten einen Bonus.
Die Untersuchung wird im Jahr der Durchführung einmal bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 bonifiziert.
2.3.2.3 Hautkrebs-Screening
Versicherte ab 19 Jahren haben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen alle zwei Jahre Anspruch auf ein Hautkrebs-Screening. Das Screening dient der Früherkennung des malignen Melanoms (schwarzer Hautkrebs), des Basalzellkarzinoms und des spinozellulären Karzinoms (beide weißer Hautkrebs). Es kann ggf. in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchung (Check up) durchgeführt werden.
Die Untersuchung wird im Jahr der Durchführung einmal bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.1 bonifiziert.
2.3.2.4 Zertifizierter Präventionskurs nach § 20 SGB V
Die BKK_DürkoppAdler zertifiziert in Zusammenarbeit mit der Zentralen Prüfstelle Prävention die Anbieter von Gesundheitskursen, die die dafür erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen nach § 20 SGB V erfüllen und qualitätsgesicherte Maßnahmen nach dem Leitfaden für Präventionsleistungen in seiner jeweils gültigen Fassung erbringen.
Die Handlungsfelder der Präventionskurse sind: Reduzierung von Bewegungsmange durch gesundheitssportlichen Aktivität (z.B. Nordic Walking, Aqua-Jogging), Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete Verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme (z.B. Osteoporose-Prävention, Rückenschule), Vermei-dung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und Reduktion von Übergewicht, Förderung von Entspannung (z.B. Yoga, Autogenes Training), Förderung von Stressbewältigungskompetenzen und Vermeidung des Suchtmittelkonsums (z.B. Raucherentwöhnungskurse). Die Anbieter sind in der Kursliste der Zentralen Prüfstelle Prävention gelistet.
Eine Maßnahme pro Kalenderjahr wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 bonifiziert.
2.3.2.5 Aktive Mitgliedschaft im Sportverein oder Rehasportverein
Bewegungsmangel ist eine wesentliche Ursache für viele der sogenannten Volkskrankheiten, die Förderung von Bewegung eines der wichtigsten Ziele von Prävention. Eine zentrale Rolle spielt der organisierte Sport mit über 80.000 Sportvereinen (Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes). Um Anreize für eine dauerhafte sportliche Betätigung und die Beteiligung an einem breiteren, aber dennoch gesundheitsorientierten Spektrum von Angeboten der Vereine zu setzen, wird die nachgewiesene aktive regelmäßige sportliche Betätigung im Sportverein oder Rehasportverein bonifiziert.
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die sportliche Aktivität im Verein mindestens zwei Mal im Monat ausgeübt wird, es sei denn, die Ausübung ist wegen Krankheit, Urlaub (3 Wochen und länger), berufsbedingter Abwesenheit, zeitweiser Einstellung des Trainingsbetriebs durch den Verein oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Pandemien) nicht in dem geforderten Umfang möglich.
Eine Maßnahme pro Kalenderjahr wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 bonifiziert.
2.3.2.6 Aktive Mitgliedschaft im Fitnessstudio
Teilnehmer, die sich nachweislich regelmäßig sportlich im Fitnessstudio betätigen, erhalten nach Bestätigung des Trainers/Verantwortlichen des Fitnessstudios auf dem dafür vorgesehenen Scheck einen Bonus. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Zertifizierung des Fitnessstudios nach DIN EN 17229 und DIN 33961 oder die Beschäftigung ausreichend qualifizierten Personals (Sportwissenschaftler, Sportlehrer, Physiotherapeuten oder Fitnesstrainer mit mindestens einer B-Lizenz).
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die sportliche Aktivität im Fitnessstudio mindestens zwei Mal im Monat ausgeübt wird, es sei denn, die Ausübung ist wegen Krankheit, Urlaub (3 Wochen und länger), berufsbedingter Abwesenheit, zeitweiser Einstellung des Trainingsbetriebs durch den Verein oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Pandemien) nicht in dem geforderten Umfang möglich.
Eine Maßnahme pro Kalenderjahr wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 bonifiziert.
2.3.2.7 Teilnahme Breitensport/Ablegung Sportabzeichen
Teilnehmer, die eine aktive Teilnahme an mindestens zwei Breitensportveranstaltungen un-ter qualifizierter Leitung (die Maßnahme muss durch eine qualifizierte Übungsleitung durch-geführt werden und/oder von einem Sportverband anerkannt sein) oder die Ablegung eines Sportabzeichens eines qualifizierten Sportverbandes (z.B. Leistungsabzeichen des Deut-schen Sportbundes, des Deutschen Leichtathletikverbandes, des Deutschen Schwimmver-bandes) nachweisen, erhalten einen Bonus.
Die Maßnahme wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung einmalig auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck oder durch Vorlage der Teilnahme-Urkunden gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 maximal einmal bonifiziert.
2.3.2.8 Teilnahme Betriebssport/Hochschulsport
Teilnehmer, die regelmäßig an Bewegungsangeboten einer Betriebs- oder Hochschulsportgruppe teilnehmen, erhalten einen Bonus.
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die sportliche Aktivität mindestens zwei Mal im Monat ausgeübt wird, es sei denn, die Ausübung ist wegen Krankheit, Urlaub (3 Wochen und länger), berufsbedingter Abwesenheit, zeitweiser Einstellung des Trainingsbetriebs durch den Verein oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Pandemien) nicht in dem geforderten Umfang möglich.
Die Maßnahme wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung einmalig auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle und Pkt. 2.3.2 bonifiziert.
2.3.2.9 Schwangerenvor- und –nachsorge
Weibliche Versicherte erhalten einen Bonus, wenn sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes alle nach § 24d SGB V i.V.m. den Mutterschaftsrichtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung vorgeschriebenen Vor- und Nachsorgeuntersuchungen in An-spruch genommen haben.
Der Bonus wird bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck pro Schwangerschaft einmal gewährt.
3. Gegenstand ViDAplus Kids Programm
3.1 Bonifizierung ViDAplus Kids
Die BKK_DürkoppAdler belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten bei Durchführung festgelegter Maßnahmen mit einer Geldprämie.
3.2 Bonusschecks ViDAplus Kids
Zur Dokumentation der Maßnahmen erhalten die Anspruchsberechtigten bzw. die gesetzli-chen Vertreter Schecks. Der Versicherte bzw. gesetzliche Vertreter trägt dafür Sorge, dass der Leistungserbringer oder Veranstalter sein gesundheitsbewusstes Verhalten quittiert. Eventuell für eine Bestätigung der Maßnahme verauslagte Kosten des Versicherten werden nicht erstattet. Die Schecks sind gültig für das jeweilige Kalenderjahr.
3.3 Maßnahmen nach § 65a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V
Die bonifizierbaren Maßnahmen sowie die Höhe ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
3.3.1 Bonusfähige Maßnahmen nach § 65a Abs. 1 SGB V
Folgende Leistungen gemäß der §§ 20i, 25, 25a und 26 SGB V sind im Rahmen des Programms ViDAplus Kids nach Maßgabe des § 65a Abs. 1 SGB V bonusfähig (Erläuterung s. Pkt. 3.3.1.1 bis 3.3.1.2):
| Maßnahme | Bonuspauschale |
|---|---|
Kinderuntersuchungen (U-Untersuchungen)
|
10,00 Euro je Maßnahme |
| Impfungen gemäß STIKO | 5,00 Euro je Impfung |
3.3.1.1 Kinder- und Jugenduntersuchungen (U-Untersuchungen, J-Untersuchungen)
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche können ein wichtiger Baustein zur gesunden Entwicklung im Kindes- und Jugendlichenalter sein. Es ist wichtig, dass bei den U- und J-Untersuchungen der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes bzw. eines Jugendlichen regelmäßig ärztlich überprüft werden. So können mögliche Probleme oder Auffälligkeiten frühzeitig erkannt und behandelt werden.
Die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche sind als Leistungen der Gesetz-lichen Krankenversicherung in § 26 SGB V festgelegt. Die Inhalte, Zeitpunkte und Struktur des Untersuchungsprogramms legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Richt-linie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) fest. Dokumen-tiert werden die U- bzw. J-Untersuchungen im gelben Kinder-Untersuchungsheft. Folgende U- und J-Untersuchungen werden bonifiziert:
- U1 (Neugeborenen-Erstuntersuchung unmittelbar nach der Geburt)
- Pulsoxymetrie-Screening (bis zum 3. Lebenstag)
- Erweitertes Neugeborenen-Screening (2. bis 3. Lebenstag)
- Screening auf Mukoviszidose (bis zum 3. Lebenstag)
- Neugeborenen-Hörscreening (bis zum 3. Lebenstag)
- U2 (3. bis 10. Lebenstag)
- U3 (4. bis 5. Lebenswoche)
- Screening auf Hüftgelenksdysplasie und –luxation (4. bis 5. Lebenswoche)
- U4 (3. bis 4. Lebensmonat)
- • U5 (6. bis 7. Lebensmonat)
- U6 (10. bis 12. Lebensmonat)
- U7 (21. bis 24. Lebensmonat)
- U7a (34. bis 36. Lebensmonat)
- U8 (46. bis 48. Lebensmonat)
- U9 (60. bis 64. Lebensmonat)
- J1 (13. bis 14. Lebensjahr)
Die Untersuchungen werden im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle unter Pkt. 3.3.1 bonifiziert.
3.3.1.2 Impfungen
Nehmen versicherte Kinder und Jugendliche Impfungen gemäß § 20i SGB V i.V.m. § 12b der Satzung der BKK_DürkoppAdler in Anspruch, die von der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) unter den Kategorien „S“ und „A“ sowie „I“ oder von der BKK_DürkoppAdler gemäß Satzung übernommen werden, erhalten sie einen Bonus. Davon ausgenommen sind Impfungen anderer Kategorien, die beispielsweise in den Zuständig-keitsbereich des Arbeitgebers fallen. Eine Impfung kann dabei auch mehrere Arztbesuche umfassen, falls diese zum Aufbau einer vollständigen Immunisierung notwendig sind. Auch Mehrfachimpfungen, die in einer Behandlung verabreicht werden (z.B. Tetanus-Diphtherie-Impfung), zählen als eine Impfung im Sinne des ViDAplus Programms. Dies gilt auch für Impfserien, die zur Erlangung eines vollständigen Impfschutzes erforderlich sind (z.B. bei Tetanus).
Die Impfungen werden im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle unter Pkt. 3.3.1 bonifiziert.
3.3.2 Bonusfähige Maßnahmen nach § 65a Abs. 1a SGB V
Folgende Leistungen sind im Rahmen des Programms ViDAplus Kids nach Maßgabe des § 65a Abs. 1a SGB V bonusfähig (Erläuterung s. Pkt. 3.3.2.1 bis 3.3.2.4):
| Maßnahme | Bonuspauschale |
|---|---|
Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen (Kinder- und Jugenduntersuchungen)
|
10,00 Euro je Maßnahme |
| Zahnvorsorge | 10,00 Euro je Vorsorge |
| Aktive Mitgliedschaft im Sportverein | 10,00 Euro |
| Teilnahme Breitensport/Ablegung Sportabzeichen | 10,00 Euro |
3.3.2.1 Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen (Kinder- und Jugenduntersuchungen)
Neben den Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche nach § 26 SGB V werden zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche empfohlen. Folgende Vorsorgeuntersuchungen werden bonifiziert, wenn sie von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzten für Allgemeinmedizin oder hausärztlich tätigen Fachärzten für Innere Medizin durchgeführt werden:
• U10
• U11
• J2
Die Untersuchungen werden im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle unter Pkt. 3.3.2 bonifiziert.
3.3.2.2 Zahnvorsorge
Versicherte Kinder und Jugendliche haben gemäß § 22 SGB V i.V.m. den entsprechenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung zwischen dem 6. und dem 72. Lebens-monat Anspruch auf insgesamt sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Ab 6 Jahren besteht einmal pro Kalenderhalbjahr An-spruch auf eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung (Individualprophylaxe).
Erfüllt das versicherte Kind/der versicherte Jugendliche die Voraussetzung zur Inanspruch-nahme der Zahnprophylaxeuntersuchung in der Zeit vom 01. Dezember bis 31. Dezember eines Jahres, gelten die Voraussetzungen für die Erlangung eines Bonus auch dann für das Jahr, für das der Bonus beantragt wird, als erfüllt, wenn die Untersuchung spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt wird.
Die Untersuchungen werden im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle unter Pkt. 3.3.2 bonifiziert.
3.3.2.3 Aktive Mitgliedschaft im Sportverein
Bewegungsmangel ist eine wesentliche Ursache für viele der sogenannten Volkskrankheiten, die Förderung von Bewegung eines der wichtigsten Ziele von Prävention. Eine zentrale Rolle spielt der organisierte Sport mit über 80.000 Sportvereinen (Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes). Um Anreize für eine dauerhafte sportliche Betätigung und die Beteiligung an einem breiteren, aber dennoch gesundheitsorientierten Spektrum von Angeboten der Vereine zu setzen, wird die nachgewiesene regelmäßige sportliche Betätigung im Sportverein bonifiziert.
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die sportliche Aktivität im Verein mindestens zwei Mal im Monat ausgeübt wird, es sei denn, die Ausübung ist wegen Krankheit, Urlaub (drei Wochen und länger), berufsbedingte Abwesenheit, zeitweise Einstellung des Trainingsbetriebes durch den Verein oder durch höhere Gewalt (z.B. Pandemien) nicht in dem geforderten Umfang möglich.
Eine Maßnahme pro Kalenderjahr wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestä-tigung auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle unter Pkt. 3.3.2 bonifiziert.
3.3.2.4 Teilnahme Breitensport/Ablegung Sportabzeichen
Bonusberechtigte, die die Teilnahme an mindestens zwei Breitensportveranstaltungen unter qualifizierter Leitung (die Maßnahme muss unter qualifizierter Übungsleitung durchgeführt werden und/oder einem Sportverband anerkannt sein) oder die Ablegung eines Sportabzeichens eines qualifizierten Sportverbandes (z.B. Leistungsabzeichen des Deutschen Sportbundes, des Deutschen Leichtathletikverbandes, des Deutschen Schwimmverbandes) nach-weisen, erhalten einen Bonus.
Die Maßnahme wird im Jahr der Durchführung bei entsprechender Bestätigung einmalig auf dem dafür vorgesehenen Bonusscheck gemäß der Tabelle unter Pkt. 3.3.2 bonifiziert.
4. Bonusscheckverfahren ViDAplus Programme
4.1 ViDAplus Bonusschecks
Auf Anforderung stellt die BKK_DürkoppAdler ihren Versicherten Bonusschecks zur Verfügung, deren Gültigkeit auf ein Kalenderjahr befristet ist und in denen die Inanspruchnahme von Maßnahmen des Bonusberechtigten durch den Leistungserbringer oder Veranstalter – wie vorstehend beschrieben – bestätigt und nachgewiesen werden.
4.2 Rückgabe der Bonusschecks
Nach Ablauf des Kalenderjahres soll der Versicherte die bestätigten Bonusschecks (ViDAplus Programme) bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres (Posteingangsstempel BKK_DürkoppAdler) einreichen. Eine Rückgabe einzelner oder aller bestätigten Bonusschecks kann auch unterjährig erfolgen. Allerdings stellt die BKK_DürkoppAdler dem Teilnehmer am ViDAplus Programm erst zum Jahreswechsel für das nächste Kalenderjahr gültige neue Bonusschecks zur Verfügung. Die Schecks sind jeweils für ein Kalenderjahr gültig. Die Zeiträume der Gültigkeit schließen nahtlos aneinander an.
4.3 Gewährung des Bonus
Eine Gewährung des Bonus erfolgt auf Antrag des Versicherten, bei Versicherten vor Voll-endung des 15. Lebensjahres durch deren gesetzliche Vertretung.
4.4 Übertragung und Verfall der Boni
Die Boni sind nicht übertragbar.
5. Beendigung der Inanspruchnahme
5.1 Beendigung der Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme der ViDAplus Programme kann jederzeit beendet werden. Erreichte Boni sollen zeitnah nach Beendigung, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres (Posteingangsstempel BKK_DürkoppAdler) eingereicht werden.
5.2 Ende der Versicherung bei der BKK_DürkoppAdler
Endet die Versicherung bei der BKK_DürkoppAdler, endet automatische die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Boni aus den ViDAplus Programmen mit dem letzten Tag der Versicherung. Zur Gewährung eines Bonus bei Beendigung der Versicherung gelten die Voraussetzungen unter Ziffer 4 entsprechend.
5.3 Missbräuchliche Nutzung der ViDAplus Programme
Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung der ViDAplus Programme, z.B. durch Manipulation des Bonus aufgrund falscher Angaben oder Sammlung von Boni unter Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen, kann die BKK_DürkoppAdler Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von dem Programm ausschließen, bereits erworbene Ansprüche können verfallen. Wurde ein Versicherter von der Teilnahme an den ViDAplus Programmen ausgeschlossen, gilt er im Falle einer erneuten Anmeldung zu einem Bonusprogramm als nicht anspruchsberechtigt.
6. Allgemeines
6.1 Ausschließlichkeit
Nur die von vornherein vorgesehenen Maßnahmen werden bonifiziert. Eine Substitution ist nicht zulässig. Ebenfalls muss die Durchführung durch die in diesen Ausführungsbestimmun-gen genannten Stellen (z.B. niedergelassener Arzt, Gesundheitskurse der BKK oder anderer vertraglich gebundener Veranstalter, Urkunden) erfolgt sein.
6.2 Höchstgrenze
Jedes Angebot kann pro Kalenderjahr bzw. Schwangerschaft (Schwangerenvor- und –nachsorge) nur gemäß der Ausführungen unter Pkt. 2.3.1.1 bis 2.3.1.9, Pkt. 2.3.2.1 bis 2.3.2.9, Pkt. 3.3.1.1 bis 3.3.1.2 und Pkt. 3.3.2.1 bis 3.3.2.4 prämiert werden. Die Ausgabe von mehr als einem Scheck je Bereich pro Kalenderjahr oder Schwangerschaft (Ausnahme: Verlust des Schecks) und/oder die Erweiterung über die unter Pkt. 2.3 oder Pkt. 3.3 genannten Maß-nahmen hinaus ist nicht zulässig.
6.3 Vereinbarkeit mit dem Leistungskatalog der GKV
Es werden im Rahmen der Bonusgewährung nach § 65a Abs. 1 SGB V keine Maßnahmen prämiert, die nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören (z.B. IGeL-Angebote) bzw. deren gesundheitlicher Nutzen in Frage steht.
Sofern dem Versicherten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Erreichung von Boni Kosten entstehen, werden diese von der BKK_DürkoppAdler nicht erstattet, es sei denn, der Leistungsumfang der GKV sieht eine Kostenübernahme vor.
6.4 Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Sollten sich rechtliche Voraussetzungen und/oder Richtlinien zur Umsetzung der nach Pkt. 2.3 oder Pkt. 3.3 bonifizierbaren Maßnahmen ändern, werden entsprechende Nachfolge-Untersuchungen im Rahmen der ViDAplus Programme bonifiziert. Dies betrifft insbesondere Änderungen der §§ 20, 22, 25 und 26 SGB V. Sollten gesetzliche, aufsichtsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen der Durchführung der ViDAplus Programme die Grundlage entziehen, kann die BKK_DürkoppAdler die Programme mit sofortiger Wirkung beenden. Der Anspruch auf die weitere Teilnahme erlischt in diesem Fall ebenfalls mit sofortiger Wirkung. Sollte es zu Änderungen kommen, werden diese en Teilnehmern an den ViDAplus Program-men bekannt gegeben.
6.5 Nachweis der Wirksamkeit
Gemäß § 65a Abs. 3 SGB V muss die BKK_DürkoppAdler gegenüber der zuständigen Auf-sichtsbehörde regelmäßig (mindestens alle drei Jahre) den Nachweis führen, dass die boni-fizierten Maßnahmen nach § 65a Abs. 1a SGB V zu Einsparungen bzw. Effizienzsteigerun-gen geführt haben. Zu diesem Zweck werden in einer noch zu definierenden Stichprobe ein-gereichte Bonusschecks durch die BKK_DürkoppAdler ausgewertet.
7. Datenschutz
7.1 Ablage der eingereichten Unterlagen
Unterlagen werden in den Geschäftsräumen der BKK_DürkoppAdler abgelegt bzw. elektronisch archiviert.
7.2 Aufbewahrungsfristen
Sowohl elektronisch gespeicherte Daten als auch die Bonusschecks werden bei den ViDAplus Programmen entsprechend der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt und grundsätzlich nach sechs Jahren zum Ablauf des Kalenderjahres, gerechnet vom Tag der Speicherung/des Eingangs an, gelöscht bzw. vernichtet. Das gilt auch für Daten von bereits aus der Versicherung bei der BKK_DürkoppAdler ausgeschiedenen Teilnehmern zum Nachweis der Wirksamkeit.
Anlage zu § 14a der Satzung
Bonus für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
Voraussetzungen für die Bonusgewährung nach § 14a für die Teilnahme an qualitätsgesicherten Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
- Bonus
Versicherte der BKK_DürkoppAdler erhalten einen Bonus in Höhe von 50 Euro für die erste erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme nach Ziffer 2 und einen Bonus in Höhe von 25 Euro für jede weitere erfolgreiche Teilnahme, maximal aber 100 Euro pro Kalenderjahr.
Eine Teilnahme ist dann erfolgreich, wenn mindestens 80 Prozent der jeweiligen Maßnahme durch den Teilnehmer absolviert wurden.
Die Gewährung eines Bonus nach § 14a Absatz 3 schließt die Gewährung eines Bonus für dieselbe Maßnahme nach § 14 aus. Wurde für eine Maßnahme, für die ein Bonus nach § 14a beantragt wird, bereits nach § 14 bonifiziert, wird dieser Bonus auf den Bonus nach § 14a angerechnet. - Bonifizierbare Maßnahmen
Bonifiziert werden qualitätsgesicherte und durch die Prüfstelle Prävention zertifizierte Maßnahmen gemäß dem „Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21.Juni 2000“ des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils gültigen Fassung aus den Handlungsfeldern
• Bewegung
• Gesunde Ernährung oder Gewichtsreduktion
• Stressbewältigung oder Entspannung sowie
• Suchtmittelkonsum,
die der individuellen gesundheitsförderlichen Verhaltensänderung dienen, an denen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen und die eine Gesamtdauer von mindestens 6 Zeitstunden umfassen - Nachweis und Verfahren
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erfolgt durch vom Kursleiter geführte Teilnehmerlisten. Die Bonusauszahlung erfolgt jeweils nach Beendigung der absolvierten Maßnahme und ist durch den BKK_DürkoppAdler-versicherten Beschäftigten zu beantragen. - Geltendmachung des Bonusanspruchs
Der Bonusanspruch soll innerhalb von 6 Monaten nach Ende des mit der BKK_DürkoppAdler nach § 14a Absatz 2 geschlossenen Vertrages geltend gemacht werden. Über diesen Zeit-punkt werden die bei der BKK_DürkoppAdler versicherten Beschäftigten nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Maßnahme gesondert durch die BKK_DürkoppAdler informiert. - Beendigung des Bonusmodells
Die BKK_DürkoppAdler behält sich für den Fall gesetzlicher Änderungen oder einer Weisung zur Einstellung dieses Bonusmodells durch die für die BKK_DürkoppAdler zuständige Aufsichtsbehörde die Beendigung dieses Bonusprogramms vor.
Anlage zu § 16 der Satzung
Wahltarife Krankengeld
§ 1 Teilnahme
(1) Die BKK_DürkoppAdler bietet den in § 53 Absatz 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an (zur Abgrenzung vom gesetzlichen Krankengeld hier Wahltarifkrankengeld genannt). Mitglieder, die am Tag der Wahlerklärung das Renteneintrittsalter für eine Regelaltersrente erreicht haben, können den Tarif nur wählen, wenn sie
a) in den letzten fünf Jahren vor diesem Zeitpunkt mindestens vierundzwanzig Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung entweder in einem Krankengeldwahltarif oder mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren oder
b) unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ununterbrochen mindestens 12 Monate entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung in einem Krankengeldwahltarif oder mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren.
(2) Die Teilnahme zum Tarif können die in § 53 Absatz 6 SGB V genannten Mitglieder monatlich durch schriftliche oder elektronische Willenserklärung gegenüber der BKK_DürkoppAdler er-klären. Die Laufzeit des Tarifs beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Ein-gang der vollständigen schriftlichen oder elektronischen Wahlerklärung bei der BKK_DürkoppAdler folgt; ein hiervon später liegender Beginn kann gewählt werden.
§ 2 Laufzeit/Bindungsfrist
Die Mindestbindungsfrist an diesen Tarif beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Laufzeit des Tarifs. Sofern eine Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich die Wahl des Tarifs und löst eine neue dreijährige Mindestbindungsfrist aus, die sich an das Ende der vorherigen Mindestbindungsfrist anschließt. Die Mitgliedschaft kann abweichend von § 175 Absatz 4 SGB V frühestens zum Ablauf der jeweiligen dreijährigen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.
§ 3 Tarifende/Kündigung
(1) Der Tarif kann ordentlich durch schriftliche oder elektronische Erklärung spätestens drei Monate zum Ende der Mindestbindungsfrist gekündigt werden; maßgebend ist der Eingang der Erklärung bei der BKK_DürkoppAdler.
(2) Für den Wahltarif besteht ein Sonderkündigungsrecht durch das Mitglied, wenn die Fortführung für das Mitglied eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde, insbesondere bei Anmeldung von Privatinsolvenz oder bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II bzw. SGB XII oder Zubilligung einer zeitlich unbegrenzten Sozialleistung mit Entgeltersatzfunktion (beispielsweise Altersrente) durch einen Sozialleistungsträger. Die schriftliche oder elektronische Kündigung wird in diesen Fällen mit Ablauf des auf den Eingang der Kündigung folgenden Kalendermonats, frühestens zum Zeitpunkt des die Sonderkündigung begründenden Ereignisses bzw. dem Datum des Bewilligungsbescheides der Sozialleistung, wirksam. Mit entsprechender Frist kann eine Kündigung ebenfalls bei wesentlichen inhaltlichen Verände- rungen der Tarifbedingungen oder bei einer Prämienerhöhung um mehr als zehn v. H., be- zogen auf jeweils ein Jahr der Mindestbindung, erfolgen.
§ 4 Obliegenheiten der Teilnehmer
(1) Die Mitglieder müssen die BKK_DürkoppAdler unverzüglich über nicht nur vorübergehende Änderungen ihres Einkommens oder ihrer Tätigkeit/Beschäftigung sowie den Bezug von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger mit Lohnersatzfunktion informieren und auf Ver-langen der BKK_DürkoppAdler aussagekräftige Nachweise vorlegen. Auf Verlagen der BKK_DürkoppAdler haben sie Auskünfte über die Höhe ihres Einkommens zu geben und Nachweise dazu vorzulegen.
(2) Sie sind verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer gegenüber der BKK_Dür-koppAdler nachzuweisen und die BKK_DürkoppAdler über eine Arbeitsaufnahme unverzüg-lich zu informieren.
(3) Die §§ 60 bis 63, 65, 66 bis 67 SGB I gelten für die Durchführung dieses Tarifs entsprechend.
§ 5 Prämien
(1) Die monatliche Höhe der zu zahlenden Prämie beträgt
1. für den Personenkreis der Selbstständigen i. S. v. § 53 Abs. 6 SGB V i. V. m. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V und für den Personenkreis der unter anderem unständig Beschäftigten i. S. v. § 53 Absatz 6 SGB V i. V. m. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V
| Wahltarifkrankengeld kalendertäglich | 10 € | 20 € | 30 € | 40 € | 50 € |
| Prämie monatlich | 10 € | 20 € | 30 € | 40 € | 50 € |
2. für den Personenkreis der nach dem KSVG versicherten Künstler und Künstlerin-nen und Publizisten und Publizistinnen i. S. v. § 53 Absatz 6 SGB V
| Wahltarifkrankengeld kalendertäglich | 10 € | 20 € | 30 € | 40 € | 50 € | 60 € | 70 € | 80 € | 90 € |
| Prämie monatlich | 5 € | 10 € | 15 € | 20 € | 25 € | 30 € | 35 € | 40 € | 45 € |
(2) Die Prämie ist für jeden Tag der Laufzeit des Tarifs zu zahlen. Die Prämienzahlung erfolgt monatlich. Bei Teilmonaten ist für jeden Tag der Laufzeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen. Im Falle eines Wechsels der Höhe des Wahltarifkrankengeldes nach § 10 ist die für das neu vereinbarte Wahltarifkrankengeld zu entrichtende Prämie ab dem Beginn der Gültigkeit der neuen Wahltarifkrankengeldhöhe zu zahlen.
(3) Während des Bezuges von Wahltarifkrankengeld sind die Prämien weiterhin zu entrichten.
(4) Die Prämie wird jeweils im Voraus fällig, spätestens am 15. eines Monats für den Kalendermonat.
(5) Die BKK_DürkoppAdler darf fällige Prämien nach der Maßgabe des § 76 Absatz 2 SGB IV stunden, niederschlagen oder erlassen.
§ 6 Anspruch
(1) Anspruch auf Wahltarifkrankengeld nach diesen Tarifen haben Mitglieder, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Für den Anspruch auf Wahltarifkrankengeld muss eine Mitgliedschaft i. S. d. § 53 Absatz 6 SGB V zum Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und während der Arbeitsunfähigkeit bei der BKK_DürkoppAdler bestehen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland besteht ein Anspruch Wahltarifkrankengeld nach diesem Tarif unter den Voraussetzungen des über-, zwischen- oder innerstaatlichen Rechts.
(2) Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit und dessen Beurteilungsmaßstab im Sinne dieses Tarifs entspricht den Regelungen des Begriffs und des Beurteilungsmaßstabes für gesetzliches Krankengeld nach § 44 Absatz 1 SGB V i. V. m. den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien und den hierzu ergangenen/ergehenden höchstrichterlichen Rechtsprechungen der Gerichte.
(3) Anspruch auf Wahltarifkrankengeld entsteht frühestens mit Beginn des vierten Kalendermonats nach Beginn der Laufzeit des Tarifs (Wartezeit). Sofern die Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der Laufzeit des Tarifs festgestellt wurde, besteht für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Wahltarifkrankengeld. Im Falle des Satzes zwei beginnt die War-tezeit erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Wartezeit besteht An-spruch auf Wahltarifkrankengeld
1. bei Mitgliedern nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit,
2. bei Mitgliedern, die nach dem KSVG versichert sind, ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Karenzzeit), längstens bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit,
wenn der Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Beginn der Laufzeit des Tarifes liegt.
(4) Sofern die Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit festgestellt wird, beginnt die Karenzzeit nach Ablauf der Wartezeit.
(5) Für den Anspruch auf Wahltarifkrankengeld sind die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer vom Mitglied durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen, nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach deren Beginn, bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nach dem zuletzt bescheinigten Datum. Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland richtet sich deren Feststellung und Nachweis gegenüber der BKK_DürkoppAdler nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Die BKK_DürkoppAdler kann eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit insbesondere durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) vornehmen lassen; § 275 SGB V gilt entsprechend.
(8) Ein Anspruch auf Wahltarifkrankengeld besteht nicht bzw. ein bestehender Wahltarifkrankengeldanspruch endet
a) mit dem letzten Tag der Teilnahme am Tarif,
b) wenn andere Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion von anderen Sozialleistungsträgern aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit wie beispielsweise Verletztengeld, Übergangsgeld, Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird,
c) die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung beruht,
d) solange und soweit in der nach § 53 Absatz 6 SGB V definierten Beschäftigung/Tätigkeit Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt erzielt wird oder Arbeitseinkommen sonst (z. B. durch Angestellte) erzielt wird,
e) solange während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die Arbeitsunfähigkeit kein oder ein negatives Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt worden wäre
f) wenn andere Sozialleistungen mit einkommensersetzender Funktion von Sozialleistungsträgern wie beispielsweise Altersrente, Mutterschaftsgeld, Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach dem SGB II, SGB III und SGB XII (betrifft u. a. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) bezogen werden,
g) wenn überwiegend Einkünfte zur Alterssicherung wie in § 22 Absatz 1 Nr. 1 und 5 EStG genannt bezogen werden,
h) mit dem nicht nur vorübergehenden Ende der Zugehörigkeit zum in § 53 Absatz 6 SGB V genannten Personenkreis,
i) mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der BKK_DürkoppAdler.
(9) Über das Anspruchsende hinaus zu Unrecht gezahltes Wahltarifkrankengeld ist vom Mitglied zurück zu zahlen.
(10) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Teilnehmenden mit einem Betrag in Höhe von insgesamt zwei Monatsprämien im Rückstand ist. Für zurückliegende Zeiten besteht kein Leistungsanspruch, auch wenn nachträglich die Zahlung aller rückständigen Beiträge erfolgt. Sofern eine Stundungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 5 dieses Tarifs besteht und eingehalten wird, findet § 6 Abs. 10 keine Anwendung.
(11) Die §§ 16 Absatz 1 bis 3 und 4, 18 Absatz 1 Satz 2, 51, 52, 52a SGB V werden entsprechend auf die Ansprüche auf Wahltarifkrankengeld nach diesen Tarifen angewendet.
§ 7 Zahlung
(1) Die Zahlung des Wahltarifkrankengeldes setzt den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch das Mitglied voraus. Die Zahlung des Wahltarifkrankengeldes beginnt frühestens mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Nachweis rechtzeitig im Sinne des § 6 Absatz 7 erbracht worden ist. Das Wahltarifkrankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist das Wahltarifkrankengeld für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Im Rahmen dieses Tarifs wird für die in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Mitglieder Wahltarifkrankengeld nur ausgezahlt, wenn auch ein gesetzliches Krankengeld durch die BKK_DürkoppAdler an die Teilnehmenden ausgezahlt wird. Endet, ruht oder ent-fällt der Bezug des gesetzlichen Krankengeldes oder kommt aus sonstigem Grund kein ge-setzliches Krankengeld zur Auszahlung, wird für jeden Tag, an dem kein Krankengeld bezogen wird, auch kein Wahltarifkrankengeld gezahlt. Der Anspruch auf Wahltarifkrankengeld endet, sobald wegen Erreichens der Höchstbezugsdauer kein gesetzliches Krankengeld mehr zur Auszahlung kommt.
§ 8 Dauer
Anspruch auf Wahltarifkrankengeld für die in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Mitglieder in diesem Tarif besteht solange und soweit gesetzliches Krankengeld für diese Arbeitsunfähigkeit bezogen wird, längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Anspruch auf Krankengeld im Tarif für Kunstschaffende/Publizierende besteht maximal bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit, längstens für insgesamt 26 Wochen innerhalb von je drei Jahren. Die Dreijahresfrist richtet sich jeweils nach der gesetzlichen Blockfrist.
§ 9 Höhe
(1) Die Höhe des Wahltarifkrankengeldes können
a) die in § 53 Absatz 6 SGB V i. V. m. § 44 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Versicherten in jeweils kalendertäglich 10 €-Schritten bis zu 50 € kalendertäglich frei wählen. Das gewählte Wahltarifkrankengeld darf zusammen mit dem Höchstkrankengeld nach § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V 70 v. H. des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitseinkommens bzw. Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Mitglied ist verpflichtet, der BKK_DürkoppAdler eine Erklärung über die Höhe seines Arbeitseinkommens bzw. Arbeitsentgelts zukommen zu lassen und Änderungen unverzüglich mit-zuteilen.
b) die nach dem KSVG Versicherten in jeweils kalendertäglich 10 €-Schritten bis zu 90 € kalendertäglich frei wählen. Das gewählte Wahltarifkrankengeld darf 70 v. H. des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitseinkommens bzw. Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Mitglied ist verpflichtet, der BKK_DürkoppAdler eine Erklärung über die Höhe seines Arbeitseinkommens/Arbeitsentgelts zukommen zu lassen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die BKK_DürkoppAdler kann die Angaben der Versicherten zum Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt jederzeit überprüfen. Bei Einkommensveränderungen gelten die Vorgaben des § 10 dieses Tarifs.
(3) Das Mitglied hat zu Beginn des Tarifs auf der Teilnahmeerklärung die Höhe seines Wahltarifkrankengeldes zu wählen und eine Erklärung über die Höhe seines entfallenden Arbeitseinkommens bzw. Arbeitsentgelts abzugeben.
(4) Das Mitglied hat auf Verlangen der BKK_DürkoppAdler sein Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt in geeigneter Form (z. B. Einkommensteuerbescheid) nachzuweisen. Dazu kann die BKK_DürkoppAdler auch auf Unterlagen des Mitglieds, die der BKK_DürkoppAdler im Rahmen der jährlichen Beitragsberechnung für eine freiwillige Versicherung vorliegen, zurück-greifen. Eine nicht nur vorübergehende Minderung des Arbeitseinkommens bzw. Arbeitsentgelts oder eine nicht nur vorübergehende Aufgabe der hauptberuflichen Selbständigkeit, hauptberuflichen Ausübung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, der berufsmäßigen Ausübung der unständigen Beschäftigung bzw. der Aufnahme einer nicht befristeten Beschäftigung, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen begründet, ist der BKK_DürkoppAdler unverzüglich anzuzeigen. Beim Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt ist ausschließlich auf Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt abzustellen, welches in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht. Sofern das Mitglied negatives Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt erwirtschaftet, besteht kein Anspruch auf Wahltarifkrankengeld. Der Beurteilungsmaßstab für Arbeitseinkommen bzw. Arbeitsentgelt im Sinne dieses Tarifs erfolgt analog den Regelungen und den hierzu ergangenen/ergehenden höchstrichterlichen Rechtsprechungen der Gerichte zur Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 10 Wechsel
(1) Eine Änderung der Höhe des Wahltarifkrankengeldes (Wahltarifkrankengeldstufen)ist durch schriftliche oder elektronische Erklärung möglich, wenn zum Zeitpunkt der Wahl keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Wechsel lässt die dreijährige Mindestbindungsfrist unberührt. Ein Wechsel ist – vorbehaltlich des Absatzes 2 – höchstens einmal pro Tarifjahr möglich. Die Wahl kann unter den Wahltarifkrankengeldstufen erfolgen, deren Voraussetzungen jeweils erfüllt werden; dazu ist das neue Netto-Arbeitseinkommen bzw. Netto-Arbeitsentgelt auf der Wahlerklärung zu bestätigen und auf Verlangen der BKK_DürkoppAdler nachzuweisen. Die Laufzeit der neu gewählten Wahltarifkrankengeldstufe beginnt mit dem auf den Eingang der Erklärung bei der BKK_DürkoppAdler folgenden übernächsten Kalendermonat. Sofern zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels in eine leistungsausweitende Wahltarif-krankengeld-stufe Arbeitsunfähigkeit besteht, kann die Laufzeit der neuen Wahltarif-krankengeldstufe frühestens mit Beginn des auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Kalendermonats beginnen; der bisherige Tarif wird solange fortgeführt. Der Anspruch auf das erhöhte Wahltarifkrankengeld beginnt frühestens nach Ablauf der Wartezeit von jeweils drei Monaten, gerechnet ab dem Beginn der Laufzeit der neu gewählten Wahltarif-krankengeldstufe. Die erhöhte Prämie ist nach Ablauf der Wartezeit zu zahlen.
(2) Der Wechsel in eine leistungseinschränkende Wahltarifkrankengeldstufe hat zu erfolgen, wenn die Einnahmen die in § 9 genannten Grenzen unterschreiten, solange zu diesem Zeit-punkt keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die neue Wahltarifkrankengeldstufe gilt ab Beginn des übernächsten Kalendermonats, der der Feststellung der BKK_DürkoppAdler über das Unterschreiten folgt; eine Wartezeit im Sinne des § 6 Absatz 3 besteht in diesen Fällen nicht. Sollte dies während der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden, beginnt die Laufzeit des neuen (niedrigeren) Tarifs mit Beginn des auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Kalendermonats.
Satzung der Pflegekasse der BKK_DürkoppAdler in der Fassung des 1.Nachtrags vom 1.7.2025
Inhaltsverzeichnis - Satzung der Pflegekasse der BKK_DürkoppAdler in der Fassung des 1. Nachtrags vom 1.7.2025
Artikel I
§ 1 Name, Sitz und Zuständigkeit der Pflegekasse
(1) Die Pflegekasse bei der BKK_DürkoppAdler ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Sie führt den Namen BKK Pflegekasse DürkoppAdler.
Sie hat ihren Sitz in Bielefeld, Potsdamer Str. 190.
(2) Der Bereich der Pflegekasse erstreckt sich auf den in § 1 Abs. 2 der Satzung der BKK_DürkoppAdler genannten Bereich.
§ 2 Aufgaben der Pflegekasse
Die Pflegekasse führt die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch.
§ 3 Verwaltungsrat
(1) 1. Das Selbstverwaltungsorgan der Pflegekasse ist der Verwaltungsrat der BKK_DürkoppAdler.
2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.
3. Der Vorsitz des Verwaltungsrates der Pflegekasse richtet sich nach dem Vorsitz im Verwaltungsrat der BKK_DürkoppAdler.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.
- Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: alle Entscheidungen zu treffen, die für die Pflegekasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- den Haushaltsplan festzustellen,
- über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 31 SVHV über die Bestellung des Prüfers zu beschließen. Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs-und Rechnungsprüfung.
- die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand zu vertreten,
- den Vorstand zu überwachen,
- einen leitenden Beschäftigten der Pflegekasse mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes zu beauftragen, wenn der Vorstand längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert oder der Vorstand längere Zeit nicht besetzt ist.
- einen leitenden Beschäftigten der Pflegekasse mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(5) Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß§ 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage zu § 2 der Satzung der BKK_DürkoppAdler durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die nach§ 3 Abs. 9 mittels gleichzeitiger Bild und Tonübertragung an der Sitzung teilnehmen.
(7) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichen des bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Der Verwaltungsrat kann schriftlich abstimmen bei
- Angleichung von Bestimmungen der Satzung an Gesetzesänderungen oder gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung,
- Änderung von Bestimmungen der Satzung aufgrund von Auflagen oder Anregungen der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren,
- Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung des Verwaltungsrates bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist,
- Angelegenheiten, die nach Beratung in einer Sitzung aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates in schriftlichem Verfahren abschließend erledigt werden sollen,
- Änderungen der Satzung sowie von Beschlüssen des Verwaltungsrates, soweit es sich um Formulierungen ohne Änderung des sachlichen Inhalts, um die Beseitigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten oder um Klarstellungen handelt, die erforderlich sind, um die Fassung eines Beschlusses mit dem tatsächlichen Ergebnis der Beratungen in überein timmung zu bringen.
Wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates zu beraten und abzustimmen.
(9) Mitglieder des Verwaltungsrats können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsratsdurch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung), sofern Ihnen ansonsten die Teilnahme aufgrund von Krankheit, Urlaub, Elternzeit oder Dienstreise nicht möglich wäre. Die Absicht der Teilnahme mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung ist der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats spätestens 3 Werktage vor der Sitzung in Textform mitzuteilen. Hybride Sitzungen sind nicht zulässig bei konstituierenden Sitzungen und Sitzungen in denen der oder die Vorsitzende und/oder der oder die stellvertretende Vorsitzende einer Gruppe gewählt werden sollen.
In außergewöhnlichen Notsituationen (Naturkatastrophen, epidemische Lagen, sonstige gravierende Gefahr- und Bedrohungslagen sowie gravierende und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität) oder in besonders eiligen Fällen (die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung lässt die rechtzeitige Organisation einer Präsenz- oder hybriden Sitzung ohne Gefahr oder Schaden nicht zu) können Sitzungen des Verwaltungsrats digital stattfinden (digitale Sitzung).
Der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine digitale Sitzung fest.
Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn in Fällen der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats und in besonders
eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrats der Feststellung widerspricht.
Der Widerspruch ist bis zum Ablauf des zweiten auf die Bekanntgabe der Feststellung des Ausnahmefalls folgenden Werktages in Textform an die Geschäftsstelle des Verwaltungsrats zu richten. Die BKK Pflegekasse DürkoppAdler und die mittels gleichzeitiger Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder haben sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Durchführung einer hybriden oder digitalen Sitzung eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der BKK Pflegekasse DürkoppAdler liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Gleiches gilt unabhängig von der Verantwortlichkeit, wenn Beschlussfähigkeit aufgrund der technischen Störung nicht gegeben ist. Die Sitzungsleitung hat die Beschlussfähigkeit durchgehend zu überwachen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind dafür verantwortlich, dass sie durch die von ihnen genutzten Geräte die übrigen Teilnehmenden sehen und hören können, dass sie die Sitzungsleitung unverzüglich informieren, wenn dies nicht mehr der Fall ist, und dass über die von ihnen genutzten Geräte keine Unbefugten die Sitzung oder Teile davon verfolgen können.
Bei öffentlichen digitalen Sitzungen ist der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Bei öffentlichen hybriden Sitzungen ist die Öffentlichkeit der Sitzung durch die Möglichkeit der Anwesenheit am Sitzungsort gewahrt.
(10) In hybriden und digitalen Sitzungen sind Wahlen und Abstimmungen möglich. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Technische Störungen während der Stimmabgabe, die nicht im Verantwortungsbereich der BKK_DürkoppAdler liegen, sind unbeachtlich, sofern gleichwohl Beschlussfähigkeit vorliegt. Sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der BKK_DürkoppAdler.
(2) Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Pflegekasse maßgebendes Recht nicht Abweichendes bestimmen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
- dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig zu berichten, - dem Verwaltungsrat die finanzielle Situation und die voraussichtliche
Entwicklung regelmäßig zu berichten, - dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen
regelmäßig zu berichten, - den Haushaltsplan auf zustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,
- jährlich die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht
und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen des vom Verwaltungsrat
bestellten Prüfers dem Verwaltungsrat zur Entlastung vorzulegen, - die Pflegekasse nach § 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr,
die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung zu
prüfen, - eine Kassenordnung aufzustellen,
- die Beiträge einzuziehen,
- Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten
der BKK_DürkoppAdler zu schließen, - die Leistungen festzustellen und auszuzahlen .
(3) Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Pflegekasse.
(4) Das Personal ist das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekasse beauftragte Personal der BKK_DürkoppAdler, es unterstützt den Vorstand bei der
Verwaltung der Pflegekasse.
§ 5 Widerspruchsausschuss
(1) Der Widerspruchsausschuss der Pflegekasse ist der Widerspruchsausschuss der BKK_DürkoppAdler und nimmt die Aufgabe nach § 85 Abs. 2 SGG – Entscheidung über Widersprüche und Erlass von Widerspruchsbescheiden -wahr.
(2) Es gelten die den Widerspruchsausschuss der BKK_DürkoppAdler betreffenden
Satzungsbestimmungen aus § 4 der Satzung der BKK_DürkoppAdler sinngemäß.
§ 6 Kreis der versicherten Personen
(1) Versicherungspflicht
- Mitglieder der Pflegekasse sind die Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der BKK_DürkoppAdler, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind.
- Mitglieder sind außerdem die in § 2 1 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, wenn sie
a. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil-oder Krankenbehandlung haben,
b . Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen,
c. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
d . laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen,
e. krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind,
f. in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und die Mitgliedschaft nach § 48 Abs. 2 und 3 SGB XI gewählt haben oder die BKK_DürkoppAdler mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist .
(2) Familienversicherung
Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern nach Maßgabe des § 25 SGB XI. Kinder, deren Behinderung vor dem 01.01.199 5 eingetreten ist, sind unter den Voraussetzungen des Artikels 40 PflegeVG versichert.
(3) Weiterversicherung
Personen, die aus der Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung ausgeschieden sind oder deren Familienversicherung nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 SGB XI vorliegen sowie Personen, die wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich nach Maßgabe des§ 26 SGB XI weiterversichern.
( 4) Beitrittsrecht
Personen, die im Sinnen von § 26 a SGB XI ihren Beitritt erklären, sind nach Maßgabe dieser Vorschrift versichert .
§ 7 Kündigung der Weiterversicherung
Die Weiterversicherung endet zum vom Versicherten gewählten Zeitpunkt, frühestens
jedoch mit Ablauf des nächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem
das Mitglied seinen Austritt erklärt.
Abweichend hiervon kann das Mitglied seinen Austritt zu dem Zeitpunkt erklären, zu
dem ohne Weiterversicherung eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI bestehen
würde.
§ 8 Beiträge
Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder, Rentenantragsteller sowie Mitglieder nach den §§ 5 Abs. 1 Nr. 13, 192 Abs. 5 SGB V sowie in Fällen nach § 239 Satz 2 SGB V gelten die durch den GKV-Spitzenverband aufgestellten Einheitlichen Grundsätze (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8a Beitragssatz
Der Beitragssatz richtet sich nach § 55 SGB XI.
§ 9 Leistungen
Die Versicherten haben Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9a Auskunft über Leistungsdaten
Die Pflegekasse informiert den Versicherten auf dessen Antrag über die von ihm jeweils in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.
§ 9 b Leistungsausschluss
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der Pflegekasse gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 SGB XI missbräuchlich in Anspruch zu nehmen und dass er von der Pflegekasse darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der der Pflegekasse insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben.
§ 10 Kooperation mit der PKV
Die Pflegekasse kann ihren Versicherten private Pflege-Zusatzversicherungen privater Krankenversicherungsunternehmen vermitteln.
§ 11 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Pflegekasse erfolgen durch Aushang in den Räumen der BKK Pflegekasse DürkoppAdler und in den Betrieben, für die die BKK Pflegekasse DürkoppAdler zuständig ist, sowie nachrichtlich in der Mitgliederzeitschrift und auf der Homepage der BKK_DürkoppAdler. Im Internet wird der Satzungstext mit Genehmigungsformel dauerhaft eingestellt. Der Zeitpunkt des Einstellens wird dokumentiert.
Für Neufassungen und Änderungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse beträgt die Aushangfrist zwei Wochen. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangsfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung wurde beschlossen in der Sitzung des Verwaltungsrates der Pflegekasse am 2 7.06.2019.
Sie tritt am 0 1.07.2019 in Kraft.
Anlage zu § 3 Abs. 5 dieser Satzung
Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
Die nachfolgende Entschädigungsregelung orientiert sich an der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der
Organmitglieder in der Selbstverwaltung (§ 41 SGB IV) aus November 2024 unter Berücksichtigung der Entschädigungssätze nach dem Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW) und dem Einkommensteuergesetz.
§ 1 Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates sowie
an Ausschusssitzungen des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates der BKK_DürkoppAdler/der BKK Pflegekasse DürkoppAdler (einschließlich An- und Abreise) werden Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates folgende Entschädigungen gewährt:
1. Erstattung der Barauslagen
2. Erstattung des Verdienstausfalles und der Rentenversicherungsbeiträge
3. Pauschbeträge
§ 2 Erstattung der Barauslagen für die Teilnahme an einer Verwaltungsratssitzung/
Ausschusssitzung des Verwaltungsrates
(1) Es wird Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskostenerstattungnach den jeweils gültigen Vorschriften des LRKG NRW gewährt. Wird unentgeltlich Verpflegung gewährt, so ist das Tagegeld entsprechend § 6 Abs. 2 LRKG NRW zu kürzen. Sind unvermeidbare Übernachtungskosten entstanden, die das Übernachtungsgeld übersteigen, so wird auch der nachgewiesene Mehrbetrag erstattet.
(2) Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- und Rückreise in der niedrigsten Beförderungsklasse bei Eisenbahn- und Schiffsreisen sowie Nebenkosten (Auslagen für die Fahrt von uns zur Bahn, Gepäckbeförderung usw.) ersetzt. Die Kosten für die 1. Beförderungsklasse werden erstattet bei Bahnreisen, deren Dauer (einschließlich der Umstiegszeiten) mindestens zwei Stunden beträgt.
Dabei werden gewährt:
a) die Kosten für die Benutzung eines Schlafwagens; ein Übernachtungsgeld wird in diesem Falle nur dann gezahlt, wenn wegen der frühen Ankunft und der späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch genommen werden musste,
b) bei Benutzung eines Luftverkehrsmittels die Kosten der Economy- bzw. Touristenklasse,
c)bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für jeden gefahrenen Kilometer die nach§ 5 Abs. 1 und 2 des LRKG NRW jeweils geltenden Sätze. Werden Personen, die gegen die BKK_DürkoppAdler/BKK Pflegekasse DürkoppAdler einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, im Kraftwagen eines Verwaltungsratsmitglieds mitgenommen, so wird je Person und gefahrenem Kilometer eine Mitnahmeentschädigung von 0,05 Euro gezahlt.
§ 3 Erstattung des Verdienstausfalls und der Rentenversicherungsbeiträge für die
Teilnahme an Sitzungen
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates werden der tatsächlich entgangene regelmäßige Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach § 168 Abs. 1 Nr. 5 SB VI selbst zu tragen haben, erstattet. Die Entschädigung beträgt für jede Stunden der versäumten Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße gern. § 18 SGB IV.
(2) Wird durch schriftliche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist der Verdienstausfall pauschal in Höhe von einem Drittel des vorstehend genannten Höchstbetrages für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird für jeden Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt, die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
§ 4 Pauschbetrag für Zeitaufwand
( 1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einschließlich Vorbesprechung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90,00 Euro.
(2) Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen am selben Tag können für jeden Kalendertag nur ein volles Tage- und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden.
(3) Hybride oder digitale Sitzungen nach § 64a SGB IV gelten als Sitzungen im Sinne des § 41 SGB IV. Mitglieder, die mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung an den Sitzungen teilnehmen erhalten die gleiche Sitzungsentschädigung wie in Präsenz teilnehmende Mitglieder.
§ 5 Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates
(1) Für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen werden Entschädigungen nach § 1 gewährt.
(2) Die Vorsitzenden von Ausschüssen und ihre Stellvertreter erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 6 Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates, das außerhal b von Verwaltungsrats- und Ausschusssitzungen im Auftrage des Verwaltungsrates, eines Ausschusses oder der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden tätig wird, wird nach § 1 entschädigt. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben.
§ 7 Entschädigungsregelung für die Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Für die Vorsitzenden des Verwaltungsrates der BKK_DürkoppAdler/BKK Pflegekasse DürkoppAdler gelten über die allgemeinen Entschädigungsregelungen (§§ 1 bis 5) hinaus die folgenden Bestimmungen:
a) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen – mit Ausnahme der Reisekosten – einen monatlichen Pauschbetrag für Zeitaufwand von 27,00 Euro.
b) Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates erhalten zur Abgeltung besonderer Kosten aus ihrer Amtsführung (Telefon, Porto sowie sonstige Kosten) einen monatlichen Pauschbetrag von 27,00 Euro.
Hinweis: Pauschbeträge für Zeitaufwand sind steuerpflichtig!
Satzungsnachträge der BKK_DürkoppAdler
Zudem sind die ursprünglichen Satzungen sowie die genehmigten Satzungsnachträge der BKK_DürkoppAdler und der BKK_DürkoppAdler Pflegekasse abrufbar. Diese PDFs sind nicht barrierefrei.
Satzungsnachträge der BKK_DürkoppAdler
16. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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15. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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14. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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13. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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12. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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11. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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10. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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9. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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8. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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7. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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6. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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5. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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4. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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3. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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2. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler vom 16.12.2020
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1. Nachtrag zur Satzung der BKK_DürkoppAdler 2021 vom 16.12.2020
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Satzung der BKK_DürkoppAdler ab 2021
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Satzungsnachträge der Pflegekasse der BKK_DürkoppAdler
1. Nachtrag zur Satzung der Pflegekasse der BKK_DürkoppAdler vom 27.06.2019
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Satzung der Pflegekasse der BKK_DürkoppAdler
PDF-Dokument zum Herunterladen (Stand 07/2019).