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Pflegeversicherug

Rundum versorgt mit der BKK_DürkoppAdler Pflegekasse

Wird ein Mensch durch Krankheit oder Unfall pflegebedürftig, ist das für den Betroffenen und seine Familie eine große Belastung.

Im Rahmen unserer Pflegeversicherung bieten wir Ihnen in dieser schwierigen Lebenssituation optimale Hilfe und Unterstützung. Neben der ambulanten und stationären Pflege, stellen wir auch Pflegehilfsmittel zur Verfügung, unterstützen die pflegende Person in der Familie, leisten finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und vieles mehr. Durch den Gesetzgeber sind die Leistungen der Pflegeversicherung für alle Krankenkassen einheitlich geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt ausführliche Informationen zu den Leistungen der Pflegekasse auf deren Internetseite zur Verfügung. Hier können Sie sich auch mit der Online-Hilfe „Pflegeleistungs-Helfer“ informieren, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können und wie Sie Pflegeleistungen beantragen. Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung.

Was ändert sich ab 2024?
Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbesserte Leistungen.
Hier finden Sie alle Änderungen.

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung im Alltag dauerhaft (mind. sechs Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Sie benötigen Unterstützung bei täglichen Verrichtungen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert in der Pflegeversicherung, wer in welchem Umfang Leistungen beziehen kann. Seit 01. Januar 2017 orientiert sich dieser Begriff der Pflegebedürftigkeit am tatsächlichen und umfassenden Unterstützungs- und Hilfebedarf. Pflegeleistungen werden daran gemessen, wie selbständig die Betroffenen bei der Bewältigung ihres Alltags sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob körperlichen oder psychischen Einschränkungen im Vordergrund stehen und welche Hilfeleistungen gemessen als Zeitanteil tatsächlich erbracht werden. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Begutachtungsverfahren
Bei Neuanträgen auf Leistungen der Pflegeversicherung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) der jeweilige Pflegegrad auf Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt. Mit dem auf wissenschaftlicher Basis entwickelten Begutachtungsinstrument wird der Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte, wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, zusätzlich mit einbezogen. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Grundidee des neuen Begutachtungssystems ist es, dass ab körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen (Modulen) gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Die sechs Bereiche sind:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung (vormals Grundpflege)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für Kinder gibt es eine Sonderregelung: Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.

Anträge

Hier finden Sie die wichtigsten Anträge

Die Hauptleistungsbeträge der Pflegeversicherung betragen seit dem 1. Januar 2024 (in Euro):

Leistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant
332
573
765
947
Sachleistung ambulant
761
1432
1778
2200
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
689
1298
1612
1995
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
125
125
125
125
125
Leistungsbetrag stationär
770
1262
1775
2005

Leistungszuschlag seit Januar 2024:
Zusätzlich zum Leistungsbetrag stationär (s. Tabelle) erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 seit 1. Januar 2022 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung:

  • 15 Prozent im ersten Jahr
  • 30 Prozent im zweiten Jahr
  • 50 Prozent im dritten Jahr
  • 75 Prozent ab dem vierten Jahr

 

Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält anschließend von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.

Mit dem BKK-Pflegefinder helfen wir Ihnen eine geeignete Pflegeeinrichtung in Ihrer Nähe zu finden.

0521.557847-0

info@bkk-da.de

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