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Nahaufnahme von Händen einer jungen und einer älteren Person

Pflegeversicherung

Rundum versorgt mit der BKK_DürkoppAdler Pflegekasse

Pflegeperson und Seniorin lachen sich an

Wenn ein Mensch aufgrund von Krankheit oder Unfall pflegebedürftig wird, ist dies eine besondere Herausforderung für die betroffene Person und ihr familiäres Umfeld. 

Die Pflegeversicherung der BKK_DürkoppAdler bietet Ihnen besonders in dieser schwierigen Lebenssituation optimale Hilfe und Unterstützung.  Neben der ambulanten und stationären Pflege, stellen wir auch Pflegehilfsmittel zur Verfügung, unterstützen die pflegende Person in der Familie, leisten finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und vieles mehr. 

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung im Alltag dauerhaft (mind. sechs Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Sie benötigen Unterstützung bei täglichen Verrichtungen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert in der Pflegeversicherung, wer in welchem Umfang Leistungen beziehen kann.  Pflegeleistungen werden daran gemessen, wie selbständig die Betroffenen bei der Bewältigung ihres Alltags sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob körperlichen oder psychischen Einschränkungen im Vordergrund stehen und welche Hilfeleistungen gemessen als Zeitanteil tatsächlich erbracht werden. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Bei Neuanträgen auf Leistungen der Pflegeversicherung wird durch den Medizinischen Dienst (MD) der jeweilige Pflegegrad auf Grundlage eines Begutachtungsverfahrens ermittelt. Mit dem auf wissenschaftlicher Basis entwickelten Begutachtungsinstrument wird der Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte, wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, mit einbezogen. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Grundidee des Begutachtungssystems ist es, dass ab körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen (Modulen) gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Die sechs Bereiche sind:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung (vormals Grundpflege)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für Kinder gibt es eine Sonderregelung: Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.

Mit dem BKK-Pflegefinder helfen wir Ihnen eine geeignete Pflegeeinrichtung in Ihrer Nähe zu finden.

Hier finden Sie die wichtigsten Anträge der Pflegeversicherung:

Nachbarschaftshilfe ist kein bundesweites Angebot. In Nordrhein-Westfalen fördern die Pflegeversicherungen aktiv die Nachbarschaftshilfe, um Pflegebedürftige im Alltag zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu verbessern. Ob Hilfe beim Einkaufen, Begleitung zu Arztterminen oder einfach ein offenes Ohr – Nachbarschaftshilfe leistet in NRW einen wertvollen Beitrag und stärkt den sozialen Zusammenhalt.

Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können hierfür finanzielle Unterstützung durch die sogenannten Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese Leistungen, können genutzt werden, um freiwillige Helfer aus der Nachbarschaft zu entlohnen oder niedrigschwellige Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen.

Für die Qualifizierung zur Nachbarschaftshilfe reicht eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ aus.
Helferinnen und Helfer erhalten so in komprimierter Form das notwendige Wissen für ihr bürgerschaftliches Engagement.
Die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs ist nicht mehr zwingend notwendig.

Die Broschüre steht auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zur Verfügung:

Broschürenservice des MAGS

Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende (Direktlink zur PDF)

Die Pflegeversicherung zahlt für Personen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. 

Zu diesen Voraussetzungen zählen:

  • es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
  • die Pflege wird wenigstens zehn Stunden wöchentlich durchgeführt
  • die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche
  • die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt
  • die Pflege ist nicht gewerblich

Gerne prüfen wir, ob Sie die Voraussetzungen für die Renten- und Arbeitslosen-Versicherungspflicht aufgrund Ihrer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit erfüllen.

Beitragsbemessungsgrundlagen für Pflegepersonen im Jahr 2025

Pflegegrad

Bezogene
Leistungsart

Prozentsatz der
Bezugsgröße

Bemessungs-
grundlage

Monatlicher Beitrag

2

Pflegegeld

Kombileistung

Sachleistung

27

22,95

18,90

1.011,15 €

859,48 €

707,81 €

188,07 €

159,86 €

131,65 €

3

Pflegegeld

Kombileistung

Sachleistung

43

36,55

30,10

1.610,35 €

1.368,80 €

1.127,25 €

299,53 €

254,60 €

209,67 €

4

Pflegegeld

Kombileistung

Sachleistung

70

59,50

49

2.621,50 €

2.228,28 €

1.835,05 €

487,60 €

414,46 €

341,32 €

5

Pflegegeld

Kombileistung

Sachleistung

100

85

70

3.745,00 €

3.183,25 €

2.621,50 €

696,57 €

592,08 €

487,60 €

Bezugsgröße 2025: 3.745,00 €

Wie hoch sind die Leistungen der Pflegeversicherung 2025?

Die Hauptleistungsbeträge der Pflegeversicherung betragen seit dem 1. Januar 2025 (in Euro):

Leistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant
347
599
800
990
Sachleistung ambulant
796
1497
1859
2299
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
721
1357
1685
2085
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden)
131
131
131
131
131
Leistungsbetrag stationär
805
1319
1855
2096
Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen
224
224
224
224
224

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gemäß § 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI) ab 01.01.2025:

  • 4.180 Euro für Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5


Leistungszuschlag:

Zusätzlich zum Leistungsbetrag stationär (s. Tabelle) erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung:

  • 15 Prozent im ersten Jahr
  • 30 Prozent im zweiten Jahr
  • 50 Prozent im dritten Jahr
  • 75 Prozent ab dem vierten Jahr

Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält anschließend von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.

0521.557847-0

info@bkk-da.de

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