Sie sind hier: Home > Krankenkasse > Leistungen > Leistungen von A–Z > Pflegeversicherung > Pflegeversicherung ab 2024
Pflegeversicherung
Das ändert sich ab 2024
Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen verbesserte Leistungen. Das sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor. Bereits seit dem 1. Juli 2023 gelten wesentliche Bestandteile des PUEG. Mit dem PUEG sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei steigenden Kosten entlastet werden
- Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen
Ab dem 1. Januar 2024 steigen Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen. Diese Leistungen werden um jeweils fünf Prozent erhöht. Ambulante Sachleistungen sind häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Weitere Erhöhungen folgen zum 1. Januar 2025. - Pflegeunterstützungsgeld
Des Weiteren wird der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Pflegende Angehörige haben ab dem 1. Januar 2024 in akuten Notsituationen der Pflege Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung von der Arbeit. Pro Kalenderjahr kann diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person genutzt werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. - Zuschlag zu Pflegekosten in stationärer Pflege
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten auf die Kosten einen „Leistungszuschlag“ (geregelt ist der Leistungszuschlag im Sozialgesetzbuch XI in § 43c). Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner. Die Zuschüsse sind nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt.Zum 1. Januar 2024 wird der Zuschuss wie folgt erhöht:
- bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent,
- bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,
- bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und
- bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Mit dem PUEG werden zum 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.Besonderheit: Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gilt der Gemeinsame Jahresbetrag schon ab 1. Januar 2024.
Weitere Informationen zum Pflegeentlastungsgesetz (PEG) finden Sie hier:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg
Vereinfachung der Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige in Nordrhein-Westfalen ab Januar 2024
Für die Qualifizierung zur Nachbarschaftshilfe reicht ab dem 1.1.2024 eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Broschüre „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende“ aus.
Helferinnen und Helfer erhalten so in komprimierter Form das notwendige Wissen für ihr bürgerschaftliches Engagement.
Die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs ist nicht mehr zwingend notwendig.
DIe Broschüre steht auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zur Verfügung:
Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende (Direktlink zur PDF)