Für SIE. Für EUCH. Für DICH.

Die Patientenverfügung

Im Falle des Falles

Foto der Dokumentenköpfe Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Unfälle, bei denen die Opfer ins Krankenhaus eingeliefert werden, sind keine Seltenheit. Im Falle eines solchen Unfalls sind Ärzte verpflichtet, die Zustimmung des Patienten zu bestimmten Behandlungsmethoden einzuholen.

Aber was passiert, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu äußern? Um die Anwendung ungewollter Behandlungsmethoden zu vermeiden wurde die Patientenverfügung geschaffen.

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, das für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit im Voraus vom Patienten verfasst werden kann. In diesem bestimmt der Patient wie bzw. ob in bestimmten Fällen (z. B. bei Unfällen oder Krankheit) behandelt werden soll. Da Ärzte verpflichtet sind, diesen Anweisungen Folge zuleisten, übernimmt der Patient die volle Verantwortung für etwaige Konsequenzen. Allerdings ist man nicht verpflichtet, ein solches Dokument zu verfassen. Sollte man sich dennoch dafür entscheiden, sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und eigenhändig unterzeichnet werden.
  2. Des Weiteren sollte die Patientenverfügung so verwahrt werden, dass Ärzte und weitere Bevollmächtigte von dieser möglichst schnell in Kenntnis gesetzt werden können. Zu diesem Zweck ist es hilfreich, das Dokument selbst oder einen Hinweis auf den aktuellen Aufbewahrungsort mitzuführen.
  3. Es empfiehlt sich, seine Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen, und die Aktualität zu bestätigen. Dadurch kann man prüfen, ob die dort getroffenen Festlegungen immer noch dem Patientenwillen entsprechen. Darüber hinaus ist der Verfasser nicht an seine Verfügung gebunden, dass heißt, dem Patienten ist es zu jedem Zeitpunkt erlaubt, seine Festlegungen zu ändern bzw. zu widerrufen.


Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden.

Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine bestimmte Person dazu ermächtigt, den Patienten in bestimmten Fällen zu vertreten, während der Patient in einer Betreuungsverfügung eine Person dazu bestimmt, für ihn im Falle seiner Geschäftsunfähigkeit die rechtliche Betreuung zu übernehmen.

Weitere ausführliche Informationen zu den Themen Patientenverfügung, Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz

Informationen zum Thema Organspende in der Patientenverfügung finden Sie hier in der Broschüre der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

0521.557847-0

info@bkk-da.de

Kontaktformular