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FAQ - Zusatzbeitrag

Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz

Wieso dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben?
Zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent gesenkt. Diesen tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit je 7,3 Prozent zur Hälfte. Der bisher von allen Mitgliedern zu zahlende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent wurde damit abgeschafft. Aktuellen Schätzungen zur Folge werden den gesetzlichen Krankenkassen dadurch Einnahmen in Höhe von rund 14 Milliarden Euro pro Jahr fehlen. Die Lösung für dieses Problem hat der Gesetzgeber gleich mitgeliefert: Jede gesetzliche Krankenkasse soll einen individuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben.  

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der BKK_DürkoppAdler liegt ab 1. Januar 2024 bei 1,55 Prozent und gilt für alle Mitglieder der BKK_DürkoppAdler, deren Beiträge nicht durch Dritte getragen werden, wie z.B. durch die Agentur für Arbeit (ALG II).

Muss der Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrages bezahlen?
Ja. Aufgrund einer Gesetzesänderung übernimmt der Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder die Künstlersozialklasse seit dem 1. Januar 2019 die Hälfte des Zusatzbeitrags. 

 

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Beitragssätzen.

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