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FAQ - Familienversicherung

Kostenlose Versicherung von Angehörigen

Was ist die Familienversicherung?
Neben dem Versicherungsnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehegatte und seine Kinder (auch Stief-, Enkel- und Pflegekinder) geschützt. Voraussetzung: ihr Wohnsitz muss in Deutschland sein, sie dürfen selbst nicht bereits krankenversichert sein und ihr Monatseinkommen muss unter 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegen. Für Familienangehörige, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Für familienversicherte Kinder gilt der Versicherungsschutz bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie selbst noch kein Einkommen haben bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Ausbildung (z.B. Schule oder Studium) befinden.

Sind meine Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert?
In der Familienversicherung können grundsätzlich nach § 10 SGB V kostenlos der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden, wenn bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt sind.

Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner oder Kind: Der Familienangehörige verfügt über kein bzw. nur geringes Gesamteinkommen. Im Jahr 2024 sind dies 505 Euro brutto im Monat (1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) bzw. 538 Euro brutto im Monat, sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird.

Kind: Bei Kindern und den ihnen ggf. gleichgestellten Stiefkindern, Enkelkindern und Pflegekindern gelten besondere Altersgrenzen. Eine Familienversicherung besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ohne Entgelt leisten, sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert. Eine Unterbrechung durch Wehr- oder Zivildienst oder bestimmte freiwillige Dienste (Bundesfreiwilligendienst, freiwilliger Wehrdienst, Jugendfreiwilligendienst, vergleichbarer anerkannter Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer) wird hierbei angerechnet.

Ohne Altersbegrenzung mitversichert sind Kinder, die nach Maßgabe des neunten Sozialgesetzbuches behindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem das Kind familienversichert war.

Weitere Informationen finden sie auf der Seite zur Familienversicherung.

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