Für SIE. Für EUCH. Für DICH.

Pflichten des Arbeitgebers


Der auszubildende Betrieb hat nach dem Berufsbildungsgesetz dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgesehenen Ausbildungszeit erforderlich sind. Dazu gehört unter anderem auch, den Auszubildenden für den Berufsschulbesuch und für Prüfungen bei fortlaufender Bezahlung freizustellen.

Dabei hat der Ausbildungsbetrieb auch die Pflicht, alle zur Ausbildung und zur Ablegung der Prüfungen notwendigen Bücher, Werkzeuge und Werkstoffe dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Nach dem Gesetz ist der Ausbildungsbetrieb zudem verpflichtet, dem Auszubildenden ausschließlich „ausbildungsbedingte und kräfteangemessene Verrichtungen“ zu übertragen. Das bedeutet, dass der Auszubildende nicht mit Arbeiten beschäftigt werden darf, die nicht dem Ausbildungszweck dienen oder seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. Er darf zum Beispiel nicht für betriebsfremde Einkäufe oder etwa Reinigungstätigkeiten außerhalb seines Arbeitsplatzes eingesetzt werden.

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