Für SIE. Für EUCH. Für DICH.

Die Ausbildung

Wissenswertes

Dein Ausbildungsvertrag
In diesem Vertrag sind die grundlegenden Dinge deiner Ausbildung geregelt, beispielsweise die Art der Berufsausbildung, Beginn und Dauer sowie dein Lohn. Der Vertrag muss vom Arbeitgeber und von dir unterschrieben werden. Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist, müssen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben, also in der Regel deine Eltern. Ist dir beim Vertrag etwas unklar, frag genau nach. Schließlich gehst du damit eine längerfristige Bindung ein.

Dauer der Ausbildung
Die Länge der Ausbildungszeit ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt laut Arbeitsagentur in der Regel zwischen 36 und 42 Monaten. Wie lang die konkrete Ausbildungszeit dauert, ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Dabei hat der Auszubildende oder sein Betrieb die Möglichkeit, die Ausbildungszeit abhängig von den individuellen Begabungen und Fähigkeiten sowie der Zustimmung der zuständigen Stellen zu verkürzen oder zu verlängern. Zwingend vorgeschrieben ist eine Probezeit, in der sowohl Arbeitgeber als auch der Auszubildende den Vertrag vorzeitig kündigen können. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.

Vergütung
Nach dem Berufsausbildungsgesetz muss der Arbeitgeber dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. In der Regel wird diese durch die geltenden Tarifverträge bestimmt. Liegt keine Tarifbindung vor, soll sich die Angemessenheit dieser Vergütung nach den branchenüblichen Tarifen richten. Die Ausbildungsvergütung ist abhängig vom Alter des Auszubildenden und ist mit dem Verlauf der Berufsausbildung – mindestens einmal im Jahr – entsprechend anzuheben.

Urlaubsanspruch
Der jährliche Urlaubsanspruch ist in der Regel durch die tariflichen Vereinbarungen zur Ausbildung festgelegt. Ansonsten gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch bei Jugendlichen von 30 Werktagen für unter 16-Jährige, 27 Werktagen für 16-Jährige und mindestens 25 Werktagen für 17-Jährige. Wer volljährig ist, für den gilt der generelle Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen im Jahr.

Prüfungen müssen sein
In der Mitte und am Ende der Lehrzeit müssen Prüfungen abgelegt werden. Die erste ist die Zwischenprüfung, die nicht in die spätere Gesamtbeurteilung eingeht. Ein Durchfallen ist hier also nicht möglich.

Ganz anders sieht es da bei den Abschlussprüfungen aus, die aus zwei Teilen bestehen. Im praktischen Teil werden die für den Beruf erforderlichen Fähigkeiten geprüft. Im theoretischen Teil wird festgestellt, ob Sie mit dem Lernstoff des Berufsschulunterrichts vertraut sind. Solltest du die Prüfung nicht bestehen, kann diese bis zu zweimal wiederholt werden.

Kein Auszubildender muss übrigens Angst haben, nicht zur Prüfung zugelassen zu werden. Wer regelmäßig die Berufsschule besucht hat, dort Arbeiten geschrieben und auch im Betrieb ordnungsgemäß gearbeitet hat, dem steht zur Prüfungszulassung nichts im Wege. Einzige Voraussetzung: die Teilnahme an der Zwischenprüfung. In Ausnahmefällen ist es übrigens auch möglich, die Prüfung vorzuziehen.

Kündigung
Manchmal stimmt das Verhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildendem einfach nicht oder die beruflichen Interessen wechseln. Dann kann eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sinnvoll sein.

Kündigung in der Probezeit
Ausbilder und Auszubildender können das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen.

Kündigung nach der Probezeit
Was während der Probezeit noch einfach ist, unterliegt nach der Probezeit strengeren Regeln. Das Gesetz will Ausbildern und Auszubildenden die Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses nach der Erprobungsphase bewusst schwer machen. Wer eine Ausbildungsstelle hat, soll seine Ausbildung in der Regel auch beenden. Das Gesetz sagt daher, dass ein Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit von beiden Parteien nur aus einem „wichtigen Grund“ ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

0521.557847-0

info@bkk-da.de

Kontaktformular