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Zuzahlungen auf einen Blick
Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Versicherungsschutz. Zu einigen Leistungen sieht der Gesetzgeber jedoch Zuzahlungen, d. h. die Zahlung von Eigenanteilen, vor. Hier finden Sie einen Überblick über die grundsätzlichen Zuzahlungshöhen.
Leistungen und Zuzahlungshöhe
Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung
Eigenanteil: 10 Euro pro Tag für maximal 28 Kalendertage
Stationäre Vorsorgemaßnahmen, ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Eigenanteil: 10 Euro täglich
Häusliche Krankenpflege
Eigenanteil: 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung für maximal 28 Kalendertage
Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Massagen etc.)
Eigenanteil: 10 % der Kosten für das Mittel und 10 Euro je Verordnung
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl)
Eigenanteil: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels
Hilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Ernährungssonden oder Mundschutz)
Eigenanteil: 10 % des Abgabepreises (je Packung), maximal 10 Euro je Indikation im Monat.
Arzneimittel
Eigenanteil: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Medikaments
Haushaltshilfe, Soziotherapie
Eigenanteil: Pro Tag 10 % der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro
Fahr- und Transportkosten
Eigenanteil: 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten pro Fahrt.
Besonderheiten und Ausnahmen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen keine Zuzahlungen zu leisten (Ausnahme: Fahrkosten). Außerdem dürfen die Zuzahlungen pro Kalenderjahr maximal 2 % der gesamten Jahresbruttoeinahmen des Familienhaushaltes betragen.
Damit Sie nicht übermäßig belastet werden, sind die Zuzahlungen auf einen zumutbaren Eigenanteil begrenzt. Maßgeblich sind alle Zuzahlungen, die Sie bzw. die in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen gezahlt haben.
Ihre Belastungsgrenze ist dann erreicht, wenn Ihre Zuzahlungen 2% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familieneinnahmen) übersteigen. Bei der Ermittlung Ihrer Belastungsgrenze werden Ihre gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen (also auch die der anderen Haushaltsangehörigen) zusammengerechnet.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die weitere Dauer der Behandlung muss spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesen werden. Ggfs. wird dies vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft.
Welche Einnahmen und Leistungen werden berücksichtigt?
Maßgebend sind alle Bruttoeinnahmen, so z.B. Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Renten, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Dazu gehören ebenso alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, auch wenn sie steuerfrei sind.
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten nach dem BVG und entsprechende Renten oder Beihilfen nach dem BEG.
Erhalten Sie oder einer Ihrer Angehörigen
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG,
- Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG,
- Leistungen nach dem Gesetz über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- oder werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen,
werden als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem BSHG herangezogen.
Nachweis von Zuzahlungen
Bitte sammeln Sie alle Quittungen und Belege, mit denen Sie Ihre Zuzahlungen nachweisen können. Stellt sich schon vor Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass Ihre Belastungsgrenze überschritten wird, erhalten Sie von uns eine Bescheinigung darüber, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben.
Hier können Sie sich den Antrag auf teilweise Erstattungen von Zuzahlungen herunterladen.