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Zuzahlungen auf einen Blick

Wir bieten Ihnen einen umfangreichen Versicherungsschutz. Zu einigen Leistungen sieht der Gesetzgeber jedoch die Zahlung von Eigenanteilen vor. Hier finden Sie einen Überblick über die grundsätzlichen Zuzahlungshöhen.

Leistungen und Zuzahlungshöhe


Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung
Zuzahlung: 10 Euro pro Tag für maximal 28 Kalendertage


Stationäre Vorsorgemaßnahmen, ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Zuzahlung: 10 Euro täglich


Häusliche Krankenpflege 
Zuzahlung: Zehn Prozent der Kosten und zehn Euro je Verordnung für maximal 28 Kalendertage


Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Massagen etc.)
Zuzahlung: Zehn Prozent der Kosten für das Mittel und 10 Euro je Verordnung


Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl)
Zuzahlung: Zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels


Hilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Ernährungssonden oder Mundschutz)
Zuzahlung: Zehn Prozent des Abgabepreises (je Packung), maximal 10 Euro je Indikation im Monat.


Arzneimittel
Zuzahlung: Zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Medikaments


Haushaltshilfe, Soziotherapie
Zuzahlung: Pro Tag zehn Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro


Fahr- und Transportkosten
Zuzahlung: Zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten pro Fahrt.


 

Besonderheiten und Ausnahmen

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen keine Zuzahlungen zu leisten (Ausnahme: Fahrkosten). Außerdem dürfen die Zuzahlungen maximal zwei Prozent der gesamten Jahresbruttoeinahmen des Familienhaushaltes betragen.

Zuzahlungen und Belastungsgrenze
Damit Sie nicht übermäßig belastet werden, sind die Zuzahlungen auf einen zumutbaren Eigenanteil begrenzt. Maßgeblich sind alle Zuzahlungen, die Sie bzw. die in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen gezahlt haben.

Ihre Zuzahlungen betragen im Kalenderjahr höchstens 2 % Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Das ist Ihre individuelle Belastungsgrenze. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Die weitere Dauer der Behandlung muss spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesen werden. Ggfs. wird dies vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen überprüft.

Maßgebend sind alle Bruttoeinnahmen, so z.B. Lohn, Gehalt, Weihnachtsgeld, Renten, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Dazu gehören ebenso alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, auch wenn sie steuerfrei sind.

Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören nicht Grundrenten nach dem BVG und entsprechende Renten oder Beihilfen nach dem BEG.

Erhalten Sie oder einer Ihrer Angehörigen

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG,
  • Hilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG,
  • Leistungen nach dem Gesetz über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • oder werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen,

werden als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes nach dem BSHG herangezogen.

Ihre Belastungsgrenze ist dann erreicht, wenn Ihre Zuzahlungen 2% Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Familieneinnahmen) übersteigen. Bei der Ermittlung Ihrer Belastungsgrenze werden Ihre gesamten jährlichen Bruttoeinnahmen (also auch die der anderen Haushaltsangehörigen) zusammengerechnet.

Bitte sammeln Sie alle Quittungen und Belege, mit denen Sie Ihre Zuzahlungen nachweisen können. Stellt sich schon vor Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass Ihre Belastungsgrenze überschritten wird, erhalten Sie von uns eine Bescheinigung darüber, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben.

Hier können Sie sich den Antrag auf teilweise Erstattungen von Zuzahlungen herunterladen.

0521.557847-0

info@bkk-da.de

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