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Zahnersatz

An medizinisch notwendigem Zahnersatz, d. h. für Kronen, Brücken oder eine Prothese, beteiligt sich die BKK_DürkoppAdler mit einem Festzuschuss.
Die Festzuschüsse decken 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten für eine Regelversorgung. Das ist der Zahnersatz, der aus medizinischer Sicht erforderlich und ausreichend ist. Für jeden Befund ist die Regelversorgung mit Zahnersatz festgelegt.
Regelmäßige Prophylaxe erhöht den Zuschuss
Wenn Sie in den letzten fünf Jahren regelmäßig die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung wahrgenommen haben und dies der Zahnarzt bestätigt hat, erhöht sich der Zuschuss auf 70 Prozent bzw. nach zehn Jahren lückenloser Vorsorge auf 75 Prozent der durchschnittlichen Regelversorgung. Der verbleibende Betrag ist Ihr Eigenanteil.
Härtefallregelung für Zahnersatz
Menschen mit niedrigem Einkommen, denen die Kosten finanziell nicht zumutbar sind, werden vom Gesetzgeber entlastet. Wer eine bestimmte Einkommensgrenze (s.u.) nicht überschreitet oder zu einer der folgenden Personengruppen gehört, zählt zu den Härtefällen. Bei diesem Personenkreis übernehmen wir bis zu 100 Prozent der Kosten, sofern die Regelversorgung gewählt wird.
Zu den Personengruppen zählen
- Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Rahmen der Kriegsopferfürsorge oder nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten
- Menschen, die Arbeitslosengeld II (SGB II) beziehen
- Menschen, die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Arbeitsförderungsgesetz (SGB III) erhalten
- Menschen, die in einem Heim oder in einer ähnlichen Einrichtung, getragen von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge untergebracht sind
Die monatlichen Grenzwerte der Härtefallregelung in 2025 betragen für
- Alleinstehende – 1.498,00 Euro
- für Angehörige in einem Haushalt
- mit einem Angehörigen – 2.059,75 Euro
- mit zwei Angehörigen – 2.434,25 Euro
- mit drei Angehörigen – 2.808,75 Euro
- für jeden weiteren Angehörigen – 374,50 Euro
Zu den Bruttoeinnahmen zählen auch die Einnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen – in der Regel Ehegatte und familienversicherte Kinder.
Gleitende Härtefallregelung für Zahnersatz
Wenn Ihre Einkünfte über der Grenze für die Härtefallregelung liegen, können wir Sie evtl. dennoch zusätzlich unterstützen. In solchen Fällen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenbeteiligung über den gesetzlichen Festzuschuss hinaus möglich. Diese sogenannte „gleitende Härtefallregelung“ berücksichtigt Ihre persönliche finanzielle Belastung.
Antrag erst nach Abschluss der Behandlung möglich
Ob und in welcher Höhe eine zusätzliche Beteiligung möglich ist, prüfen wir, sobald uns die Rechnung über Ihren Zahnersatz vorliegt. Erst dann kann eine verbindliche Entscheidung getroffen werden. Bitte reichen Sie den Antrag daher nach Abschluss der Behandlung bei uns ein.
Zuzahlungsbefreiung / Behandlung im Ausland
Zuzahlungsbefreiung
Trifft die Härtefallregelung auf Sie zu, müssen Sie keine Zuzahlung leisten sofern sie die Regelversorgung wählen. Sollten Sie sich allerdings für eine aufwändigere Versorgungsform als die Regelversorgung entscheiden, entstehen Ihnen zusätzliche Kosten.
Zahnersatzbehandlung im Ausland
Grundsätzlich haben Versicherte auch bei einer Zahnersatzbehandlung im EU-Ausland Anspruch auf einen Festzuschuss, wenn die Behandlung den vertragszahnärztlichen Richtlinien entspricht. Voraussetzung für eine Bezuschussung ist vorab eine Beantragung und Genehmigung des Zahnersatzes durch die Krankenkasse.