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Mutterschaftsgeld

Wenn Sie sechs Wochen vor der Entbindung pflicht- oder freiwillig versichertes Mitglied der BKK_DürkoppAdler sind und Anspruch auf Krankengeld haben oder Ihnen aufgrund der Schutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dies gilt auch für Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I.

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben familienversicherte Frauen. Ausnahme: Sie üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (sog. Minijob, bis max. 450 Euro) aus. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier beim Bundesversicherungsamt.

In welcher Höhe wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?
Bei Beschäftigten richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Dabei zahlen wir Ihnen maximal 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zu Ihrem durchschnittlichen Nettoentgelt erhalten Sie als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Ihrem Arbeitgeber.

Freiwillig versicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld sowie Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Dabei entspricht die Höhe grundsätzlich 70% des Arbeitseinkommens bzw. 100% der zuvor gezahlten Leistung der Agentur für Arbeit.

Für welchen Zeitraum wird das Mutterschaftsgeld gezahlt?
Das Mutterschaftsgeld wird für den Entbindungstag und mindestens 14 Wochen gezahlt (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung). Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die nicht in Anspruch genommenen Tage.

Wie wird das Mutterschaftsgeld beantragt?
Zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes benötigen Sie eine „Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“. Diese erhalten Sie kostenfrei von Ihrem Frauenarzt. Auf der Bescheinigung befindet sich der Antrag auf Mutterschaftsgeld. Diesen bitte ergänzen, unterschreiben und anschließend an uns senden – um den Rest kümmern wir uns für Sie.

Elternzeit
Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Ein Anspruch auf Elternzeit zur Erziehung und Betreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes für jeden Elternteil. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können bis zu 12 Monate der Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes verlagert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen. Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft bei uns in der Regel beitragsfrei erhalten, wenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Bei freiwillig Versicherten wird eine mögliche Beitragsfreiheit im Einzelfall geprüft. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Elterngeld
Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle beantragt. Die für Sie zuständige Elterngeldstelle in NRW finden Sie hier. Dort finden Sie auch den für Sie zuständigen Ansprechpartner, der Ihnen alle Fragen rund um das Elterngeld beantwortet. Weitere Informationen zum Elterngeld finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.

0521.557847-0

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