Für SIE. Für EUCH. Für DICH.

Kinderpflegekrankengeld

Ihr Kind ist krank und Sie müssen der Arbeit fernbleiben, um die Betreuung sicherzustellen ? Sofern Ihr Arbeitgeber Sie für diese Zeit unentgeltlich freistellt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen von unserer BKK ein sogenanntes Kinderpflege-Krankengeld.

Voraussetzungen
Ihr Kind ist gesetzlich versichert und unter 12 Jahre alt (bei behinderten oder bei dauerhaft auf Hilfe angewiesenen Kindern kann diese Altersgrenze entfallen).
Sie sind selbst als Mitglied mit Krankengeldanspruch bei unserer BKK versichert.
Ein ärztliches Zeugnis bestätigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes.
Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht sicherstellen.
Das Kinderpflege-Krankengeld erhalten Sie für jedes Kind bis zu 15 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Bei mehreren Kindern besteht ein maximaler Anspruch von insgesamt 35 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Alleinerziehende von einem Kind können maximal für 30 Arbeitstage im Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld erhalten. Alleinerziehende von mehreren Kindern haben Anspruch auf maximal 70 Kalendertage.

Bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder ist eine Zahlung des Kinderpflege-Krankengeldes im Einzelfall auch über den Maximalanspruch hinaus möglich.

Höhe
Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 90% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, sofern in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten keine Einmalzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) vom Arbeitgeber geleistet wurde und 100% des entgangenen Nettoarbeitsentgeltes, sofern in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten eine Einmalzahlung ( z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) vom Arbeitgeber geleistet wurde.

Sofern Sie als Selbständige/r mit Krankengeldanspruch versichert sind, setzen Sie sich bezüglich der Höhe der Leistung mit uns in Verbindung.

Beantragung Kinderpflegekrankengeld – so geht’s!

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Erkrankung Ihres Kindes.
  2. Gehen Sie zum Kinderarzt.
  3. Der Kinderarzt stellt die Bescheinigung über die ärztliche Notwendigkeit zur Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes aus.
  4. Füllen Sie die Rückseite bzw. den unteren Teil der Bescheinigung mit Ihren Daten aus und reichen Sie die Bescheinigung bei der Krankenkasse des Elternteils ein, der die Kinderbetreuung übernommen hat. Am schnellsten geht das über die Online-Geschäftsstelle. Gerne können Sie uns die Bescheinigung auch per E-Mail zukommen lassen.
  5. Die Krankenkasse fordert vom Arbeitgeber die Verdienstbescheinigung an.
  6. Nach Vorlage aller Unterlagen erfolgt die Überweisung des Kinderpflegekrankengeldes auf Ihr Konto.


Übertrag von Kinderkrankengeldtage auf den Ehepartner/in oder Lebensgefährten/in

Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Eine Übertragung auf die Großeltern ist ausgeschlossen.

0521.557847-0

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