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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde das bisherige Verfahren zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) abgelöst.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die AU-Daten elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse der beschäftigten Person abzurufen, sobald diese den Arbeitgeber über die Krankschreibung informiert hat. Dazu sind Beschäftigte weiterhin verpflichtet. Eine Ausfertigung in Papierform für den Arbeitgeber ist nicht mehr nötig. Bei der Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber werden wie bisher keine Diagnosen, sondern nur der Zeitraum der Krankschreibung bekannt gegeben. Die Entbindung von der Zustellungspflicht an Arbeitgeber und Krankenkasse erspart den Patientinnen und Patienten Porto und Zeit. Anspruch auf eine Ausfertigung für die eigenen Unterlagen besteht weiterhin.
Die eAU ist flächendeckend verfügbar. Sollte die elektronische Übermittlung in der Praxis trotzdem nicht möglich sein (z. B. aufgrund einer längeren technischen Störung), kommt das Ersatzverfahren mit Papierbescheinigung zur Anwendung. Nach Hausbesuchen muss die Übermittlung der Daten bis zum Ende des folgenden Werktags erfolgen.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Praxis die Daten elektronisch an uns übermittelt, fragen Sie bei Ihrem Arztbesuch direkt nach oder nehmen Sie im Nachhinein Kontakt mit Ihrer Arztpraxis auf.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
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